5.7.1 Die Hausordnung
Die erste Hausordnung wurde am 8. Februar 1872 “regierungsbehördlich genehmigt“*° und
gibt einen guten Einblick darin, in welchem Geist die Obsorge über die Armen®®® ausgeiibt
wurde. Neben der klaren Aufgabenteilung zwischen Personal und Gemeinderat klärt die
Hausordnung insbesondere wie sich die Armen zu verhalten haben.
Als erstes ist festgehalten, dass der Arme nie zu vergessen habe, dass er arm sei und sich im
Armenhaus befinde, „wo er unentgeldlich (sic) und unbekümmert mit dem Nothwendigen
versehen ist, und manches Gute genießt, welches ihm außer demselben fehlen würde, dafür hat
er nur pünktlichen Gehorsam zu leisten.“?’° Dementsprechend stehen die Insass_innen „unter
der Aufsicht der barmherzigen Schwestern besonders der Frau Mutter [...] und sind derselben
unbedingten Gehorsam zu leisten schuldig.“?”' Der Arme hat schließlich dankbar zu sein und
sich mit den Anweisungen der Frau Mutter „stets zufrieden zu stellen.“?”? Sollte dies nicht der
Fall sein oder den Schwestern nicht mit der entsprechenden Achtung begegnet werden, ist dies
„der Frau Mutter anzuzeigen, welche das zur Besserung etwa geeignete vorzukehren hat “3”
Im Fall von „wiederholte[n] Übertretungsfälle[n] derselben Person hat der Ortsvorsteher
strengstens zu bestrafen, und das Versprechen der Besserung abzufordern.“*’* Der Vorsteher
trat hier, wie in vorhergegangenen Beispielen zu den Unterstützungsleistungen bereits
ersichtlich wurde, in der Funktion des Erziehers und Oberhauptes auf. Sprich, in erster Instanz
bestrafte die Frau Mutter, in zweiter der „Herr Vater“. Dies wird in $33 erneut festgehalten; die
einzuleitenden Strafen werden aufgelistet:
„Die Strafen haben zu bestehen:
In Verweisen unter vier Augen oder
vor mehreren Personen
Im Abbruch einer Mahlzeit (entziehen der Mahlzeit)
Im Fasten eines ganzen Tages bei Wasser und Brod.
In der Absperrung in den Hausarrest von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends mit Abbruch
der Mahlzeiten.
f. In der Absperrung von 6Uhr des einen Tages bis 6 Uhr des anderen Tages mit Fasten
bei Wasser und Brod den ganzen Tag.
© ao ow
368 GAS 17/10 Schreiben der Regierung an den Ortsvorstand 8. Februar 1872.
%9 In diesem Kapitel steht „die Armen“ für die Insassen jeglichen Geschlechts und Alters, da diese so in der
Hausordnung genannt werden.
370 Der Arme vergesse nie, daß er arm sei, und sich im Armenhause befinde [...]“. GAS 17/10 Hausordnung für
die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 828.
371 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §7.
372. GAS A 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 88.
373 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 89.
74 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §10.
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