Volltext: Das Schaaner Armenhaus

5.7.1 Die Hausordnung 
Die erste Hausordnung wurde am 8. Februar 1872 “regierungsbehördlich genehmigt“*° und 
gibt einen guten Einblick darin, in welchem Geist die Obsorge über die Armen®®® ausgeiibt 
wurde. Neben der klaren Aufgabenteilung zwischen Personal und Gemeinderat klärt die 
Hausordnung insbesondere wie sich die Armen zu verhalten haben. 
Als erstes ist festgehalten, dass der Arme nie zu vergessen habe, dass er arm sei und sich im 
Armenhaus befinde, „wo er unentgeldlich (sic) und unbekümmert mit dem Nothwendigen 
versehen ist, und manches Gute genießt, welches ihm außer demselben fehlen würde, dafür hat 
er nur pünktlichen Gehorsam zu leisten.“?’° Dementsprechend stehen die Insass_innen „unter 
der Aufsicht der barmherzigen Schwestern besonders der Frau Mutter [...] und sind derselben 
unbedingten Gehorsam zu leisten schuldig.“?”' Der Arme hat schließlich dankbar zu sein und 
sich mit den Anweisungen der Frau Mutter „stets zufrieden zu stellen.“?”? Sollte dies nicht der 
Fall sein oder den Schwestern nicht mit der entsprechenden Achtung begegnet werden, ist dies 
„der Frau Mutter anzuzeigen, welche das zur Besserung etwa geeignete vorzukehren hat “3” 
Im Fall von „wiederholte[n] Übertretungsfälle[n] derselben Person hat der Ortsvorsteher 
strengstens zu bestrafen, und das Versprechen der Besserung abzufordern.“*’* Der Vorsteher 
trat hier, wie in vorhergegangenen Beispielen zu den Unterstützungsleistungen bereits 
ersichtlich wurde, in der Funktion des Erziehers und Oberhauptes auf. Sprich, in erster Instanz 
bestrafte die Frau Mutter, in zweiter der „Herr Vater“. Dies wird in $33 erneut festgehalten; die 
einzuleitenden Strafen werden aufgelistet: 
„Die Strafen haben zu bestehen: 
In Verweisen unter vier Augen oder 
vor mehreren Personen 
Im Abbruch einer Mahlzeit (entziehen der Mahlzeit) 
Im Fasten eines ganzen Tages bei Wasser und Brod. 
In der Absperrung in den Hausarrest von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends mit Abbruch 
der Mahlzeiten. 
f. In der Absperrung von 6Uhr des einen Tages bis 6 Uhr des anderen Tages mit Fasten 
bei Wasser und Brod den ganzen Tag. 
© ao ow 
  
368 GAS 17/10 Schreiben der Regierung an den Ortsvorstand 8. Februar 1872. 
%9 In diesem Kapitel steht „die Armen“ für die Insassen jeglichen Geschlechts und Alters, da diese so in der 
Hausordnung genannt werden. 
370 Der Arme vergesse nie, daß er arm sei, und sich im Armenhause befinde [...]“. GAS 17/10 Hausordnung für 
die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 828. 
371 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §7. 
372. GAS A 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 88. 
373 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. 89. 
74 GAS 17/10 Hausordnung für die Armenanstalt der Gemeinde Schaan. §10. 
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