Volltext: Das Schaaner Armenhaus

ihm reicht. Man hat nicht das Herz, um die Armen menschenwürdig zu halten.“?”” Gmelch 
ersuchte weiters um eine Revision der Armengesetzgebung, sprich der Verordnung von 1845, 
da in den Gemeinden nicht alles nach dem Gesetze ginge. Dass die Gemeinden „nicht ernstlich 
gesonnen seien, den Armen Hilfe zu gewähren, daß man sich durch Gemeindearmenhäuser nur 
möglich billig der Sache entziehen wolle“, widersprach der Abgeordnete Kind, welcher sich 
für die Ortsarmenhäuser aussprach, vehement. Diesbezüglich äußerte sich nun auch der 
Regierungs-Kommissar: „Ich kenne keine Verordnung, welche den Gemeinden verbietet ihre 
Armen zu versorgen, im Gegentheil es besteht das Gesetz v. J. 1845, welche es den Gemeinden 
zur Pflicht macht, die Armen zu unterstützen. Wie kommt es nun, daß die Gemeinden bisher 
gar nichts in dieser Sache thaten[?] [...] Woher kommen die Klagen, daß all die Armen von 
Gemeinde wegen so schlecht behandelt werden? Warum hat man nicht längst das 
unmenschliche Verpachten der Ortsarmen an den Wenigstnehmenden abgeschafft?“ ?®0 In 
diesem Sinne sah der Regierungskommissar wenig „Hoffnung auf eine ausreichende Hilfe 
durch die Gemeinden“, äußerte sich aber auch nicht dagegen. Der Abgeordnete Schlegel 
bestand diesbezüglich darauf, dass mit der Errichtung von Ortsarmenhäusern eben diese 
Mißstände behoben werden sollten. Neben der Kostenfrage und dem Willen oder Unwillen, 
den Hilflosen Unterstützungen zukommen zu lassen, wurde die Einschätzung vorgebracht, dass 
die Menschen „um keinen Preis ihre Heimatsgemeinde, ihr Vaterhaus verlassen wollen, sie 
leiden eher Noth als sich hinaus zu wagen.“?®! Dagegen sprach sich der Abgeordnete Gmelch 
aus, welcher ein Beispiel einer Bündner Gemeinde vorbrachte. In dieser hatte man ein 
Ortsarmenhaus errichtet, doch stand es nach drei Jahren leer, da sich die Armen vor 
Schamgefühl weigerten in diese Anstalt zu gehen. Bei der in dieser Sitzung erfolgten 
Abstimmung wurde gegen die Errichtung von Gemeindearmenhäusern sowie gegen die 
Errichtung eines landschaftlichen Spitals gestimmt. Somit änderte sich diesbezüglich nichts. 
Ebenfalls entschieden wurde, dass die „Armenversorgung die ausschließliche Pflicht der 
Gemeinden“? blieb. 
Das Armengesetz aus dem Jahr 1869 festigte dies und beließ in diesem Sinne die Durchführung 
der Armenfürsorge bei den Gemeinden, die Aufsicht über diese jedoch bei der Regierung. Doch 
  
279 Landesverhandlungen, sechster Landtag. II. Sitzung, Vaduz, 8. Mai 1867. Liechtensteiner Landeszeitung vom 
11. Mai 1867. S.2. 
280 Landesverhandlungen, sechster Landtag. II. Sitzung, Vaduz, 8. Mai 1867. Liechtensteiner Landeszeitung vom 
11. Mai 1867. S. 2. 
281 1 andesverhandlungen, sechster Landtag. II. Sitzung, Vaduz, 8. Mai 1867. Liechtensteiner Landeszeitung vom 
11. Mai 1867. S. 3. 
282 LTP 1867; zitiert nach: www .e-archiv.li/D43816; zuletzt aufgerufen am 19.02.2016 
46
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.