d) Haushaltungen, wo der Vater gestorben oder durch Gebrechlichkeit zur Arbeit
untauglich geworden ist und die Kräfte der übrigen Familienmitglieder zur
Bestreitung des Notwendigsten nicht hinreichen.!”
Bei der gesetzlichen Unterstützung handelte es sich nur um das absolut Notwendige und man
setzte die größtmögliche „Anstrengung zur Selbsterhaltung“ bei den
Unterstützungsempfängern voraus. !®
Bevor jedoch die gesetzliche Unterstützung griff, oblag die Versorgungspflicht den
Verwandten und zwar in auf- und absteigender Linie, danach der Heimatgemeinde. Waren
Geschwister vorhanden, mussten diese einen Beitrag leisten, welcher mit der
Gemeindevertretung ausgehandelt wurde. Sollte es zu keiner Einigung kommen, musste das
Landgericht und in zweiter Instanz die Regierung entscheiden. ‘®! Mangelte es an Verwandten,
fiel die Unterstützungspflicht sofort der Gemeinde zu.
Die Mittel für die Armenunterstützung erhielt die Gemeinde:
„a) aus den Zinsen der vorhandenen Lokalstiftungsfonds;
b) aus den Riickerstattungen (§20); 18?
c) aus den zeitweiligen oder bleibenden jährlichen Beiträgen des
Landesarmenfonds;
d) aus den im Lauf des Jahres erzielten milden Sammlungen an Geld
oder Naturalien;
e) aus dem Ertrag der Gemeindearmensteuer “1?
4.42 Verfassung 1921 & Sozialfursorgegesetz 1965
In der Verfassung von 1921 wird die Armenfursorge der Gemeinde und die Oberaufsicht über
diese der Regierung zugeschrieben. !** Weitere Teilschritte waren die 1931 eingerichtete
,,Arbeitslosen-, Tuberkulose-, Sauglings-, Kranken- und Altersfiirsorge, ab 1932 die Jugend-
und Irrenfiirsorge.“'® Das Sozialfiirsorgegesetz von 1965, welches im Folgejahr in Kraft trat
und 1984 revidiert wurde, bedeutete eine der letzten fundamentalen Modernisierungen des
Sozialwesens in Liechtenstein. Hierfür war von nun an das Fürsorgeamt zuständig, welches
179 Armengesetz von 1869. 816.
180 Armengesetz von 1869. 817.
181 Armengesetz von 1869. 818.
182 820 Fällt einem, welcher für sich oder seine Haushaltung eine Unterstützung aus Gemeindemitteln oder aus
einem öffentlichen Wohltätigkeitsfonds erhalten hat, eine Erbschaft zu, oder hinterlässt er Vermögen, so kann die
Gemeinde, beziehungsweise der Landesarmenfonds, Rückerstattung fordern, jedoch ohne Zinsberechnung.“
183 Armengesetz von 1869. 826.
184 Verfassung von 1921. Art. 25.
185 Frick, Sozialhilfe. In: HLFL Bd 2, 884-885.
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