Volltext: Das Schaaner Armenhaus

1805) und Fürst Johann I. (1805-1836) Maßnahmen im Geiste des Josephinismus getroffen. In 
bisherige kirchliche Belange wurde „staatlicherseits massiv eingegriffen“.*” Taufen mussten 
staatlich genehmigt werden und das Eherecht wurde säkularisiert. Zudem erhielt der Staat die 
Verfügungsgewalt über kirchliche Pfründe und sprach bei der Bestellung von Pfarrern mit. 
Auch Wallfahrten und Prozessionen wurden eingeschränkt. Schließlich gab es „eine Unsumme 
von Prozessionen“, wie es Johann Baptist Büchel festhält, nachdem er alle Bräuche und 
Prozessionen der Gemeinde Schaan angeführt hat. ° Trotz aller Maßnahmen, blieb das 
Verhältnis zwischen „Thron und Altar“ bis auf weiteres nicht sonderlich gestört. Schließlich 
gewährte man der Kirche Schutz und Unterstützung und integrierte sie in staatliche Aufgaben. 
Mit dem Schulgesetz von 1827 wurde der Ortsseelsorger zur Beaufsichtigung des Schulwesens 
beordert und 1843 durch die Polizeiordnung sogar bei der Ortspolizei mit einbezogen. Zudem 
kam den Geistlichen die „Oberleitung des kommunalen Armen- und Spendwesens“** zu. 
2.5 Die Gemeinden 
Mit der Dienstinstruktion von 1808 erhielten die Dorfgenossenschaften eine „neue rechtliche 
Stellung von politischen Gemeinden mit eigener, unmittelbar der fürstlichen Obrigkeit 
unterstellte[n] Verwaltung.“ © 1842 wurde ein Gemeindegesetz erlassen, welches „wohl 
demokratische Formen [brachte], denen aber der eigentliche demokratische Gehalt fehlte.“ 
Das Oberamt behielt sich das Recht vor, die Beschlüsse der Gemeindeversammlung zu 
bestätigen sowie Tagesordnungspunkte zu bewilligen. >* Das Gemeindegesetz von 1864 
hingegen konnte auf die geleistete Arbeit zu Zeiten der Revolutionsjahre um 1848 
zurückgreifen und entsprach demnach dem „demokratischen Geist der Verfassung“. Mit der 
„konstitutionellen Verfassung von 1862 erhielt die Gemeinde nunmehr politische 
Selbstbestimmung und freie Vermögensverwaltung, auch das Aufsichtsrecht der Regierung war 
nicht mehr durch einen bevormundenden (Charakter gekennzeichnet.“ °° Die 
Gemeindeversammlung, in der jeder Stimmberechtigte Anträge stellen konnte, wählte den 
  
% Mazohl, Josephinismus. In: HLFL. Bd.1, 405-406. 
© Es sind derer über zwanzig. Büchel, Geschichte der Pfarrei Schaan, 64-65. 
51 1843/45 wurde die Aufnahme von Nichtkatholiken in den Staatsverband grundsätzlich untersagt.“ Wille, 
Kirche und Staat. In: HLFL. Bd.1, 439-440. 
32 Ospelt, Das Bürgerrecht, 149. 
33 Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, 77. 
3 Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, 78. 
3 Geiger, Geschichte, 318. 
% Waschkuhn, Politisches System Liechtensteins, 35. 
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