Volltext: Das Schaaner Armenhaus

§.31. Der Pferde — und Rindviehzucht soll die Armenverwaltung ganz besondere 
Aufmerksamkeit schenken und von ihr hierin das höchste Maß von Sorgfalt und Eifer auch in 
dem kleinsten gefordert, denn gerade in diesem Punkte kann die kleinste Unachtsamkeit und 
Sorglosigkeit großen Schaden verursachen. 
Rindvieh und Pferde sollen reinlich gehalten, gut und regelmäßig gefüttert, sorgfältig zum 
Dienste verwendet und besonders darauf Bedacht genommen werden, daß sowohl der Ertrag 
der Rindvieh- als Pferdezucht auf den möglichsten Grad der Vollkommenheit gebracht wird. 
Zu diesem Behufe genießt die Armenanstalt bezüglich ihrem Rindvieh und Pferdestand das 
eine Jahr bei der Guschger — und das andere Jahr bei der Gritscher Alpgenossenschaft gleich 
den Alpgenossen das Alpungsrecht. 
§. 32. Der Austritt aus der Armenanstalt soll der Ordnung und dem Anstande gemäß stattfinden. 
Der Arme melde sich bei der Frau Mutter, diese gebe dem Armenpfleger Bericht ob der um 
Entlassung nachsuchende Pfründner hiezu geeignet, oder ob und welche Bedenken dagegen 
obwalten. Die Armenverwaltung wird dann nach ihrem Ermessen einen Entlassungsschein 
ausstellen, gegen welchen der Austritt erfolgen kann. 
$. 33. Die Ausübung der Strafgewalt steht zunächst der Frau Mutter und dem Pfleger, in zweiter 
Linie aber dem Ortsvorsteher zu. 
Die Strafen haben zu bestehen: 
g. In Verweisen unter vier Augen oder 
h. vor mehreren Personen 
i. Im Abbruch einer Mahlzeit (entziehen der Mahlzeit) 
j. Im Fasten eines ganzen Tages bei Wasser und Brod. 
k. In der Absperrung in den Hausarrest von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends mit 
Abbruch der Mahlzeiten. 
1. In der Absperrung von 6Uhr des einen Tages bis 6 Uhr des anderen Tages mit Fasten 
bei Wasser und Brod den ganzen Tag. 
Bei hartnäckiger Widersetzlichkeit oder Auflehnung kann auch der behördliche Schutz in 
Anspruch genommen werden, nach Umständen ist durch den Gemeinderath die Entlassung zu 
beschliessen. 
TAGESORDNUNG: 
Um 5 % Uhr Aufstehen, im Winter etwas später nach Anordnung der Frau Mutter. 
Um 5 % Uhr Morgengebet. Um 6 Uhr Frühstück. Nach demselben machen jene, welche im 
Stande sind ihre Betten und räumen ihre Zimmer. Die arbeitssuchigen Mannspersonen gehen 
an ihre Arbeit. 
7 V% Uhr Handarbeit für die Arbeitsfähigen. 
10 % Uhr Tischgebet nebst einem Vaterunser und Ave Maria für die Stifter und Wohlthäter 
dieser Armenanstalt. Dann Mittagessen. 
Nach diesem begebe sich jedes wieder zu der ihm zugewiesenen Arbeit. 
Um 3 Uhr Marendessen nacher wieder Arbeit. 
Um 5 Uhr Abendgebet und um 5 % Nachtessen. Im Sommer etwas später. 
An Sonn — und Feiertagen Nachmittags Psalter und Litanei oder anstatt der letzteren einige 
Gebete. 
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