Volltext: Das Schaaner Armenhaus

Frau Mutter anmelden und ihr den Ausgang anzeigen, falls sie es für rathsam findet die 
Erlaubnis zu verweigern so hat sich der Arme dem Gebote willig zu fügen. 
$. 22. Beim Ausgehen haben sich die Armen des Besuches von Wirtshäusern, des Bettelns und 
des Spielens bei Strafe zu enthalten. 
$. 23. Besuche in den Zimmern dürfen den gesunden Armen von Seite ihren Verwandten und 
Bekannten nur an Sonn- und Feiertagen und zwar im Winter in der Zeit von Nachmittags halb 
drei Uhr bis halb fünf Uhr, und im Sommer von drei bis sieben Uhr gestattet werden. Schwer 
Kranken dagegen je nach Nothwendigkeit. Jede besuchende Person hat sich bei der Frau Mutter 
zu melden, und ist ohne Wissen und Einwilligung derselben nicht befugt, in ein Zimmer 
einzutreten. Geschenke, welche die Besuchenden für die Armen mitbringen, mögen dieselben 
in Lebensmitteln, Barschaft oder Kleidungsstücke bestehen, müssen an die Frau Mutter 
abgegeben werden, welche dieselben den betreffenden Armen mit der Bemerkung von wem sie 
geflossen sind, verabfolgen wird. 
$. 24. Die Armen dürfen ohne Aufforderung oder Erlaubnis der Schwestern sich weder in die 
Küche noch in die Zimmer der Schwestern begeben. 
8.25. Glaubt ein Armer gegründete Klagen zu haben, sei es über Mitpfründner oder was immer, 
so hat er dieselben bei der Frau Mutter allein auf ihrem Zimmer anzubringen oder dem 
Armenpfleger mitzutheilen. 
§. 26. Die Leitung der Gesundheitspflege im Allgemeinen kommt dem Hausarzte zu. 
&. 27. Jeder Arme in der Anstalt ist ein Mitglied einer großen Familie, und soll daher wissen 
und nicht vergessen, daß hier Ordnung sein muß, und daß er sich genau und mit Zufriedenheit 
an die vorgeschriebene Hausordnung in jeder Beziehung zu richten und zu halten hat. Zu 
diesem Behufe soll jährlich zweimal, nämlich zu George und Allerheiligen den in der Kapelle 
zu versammelnden Armen in Gegenwart des Armenpflegers und der Schwestern die 
Hausordnung vorgelesen werden, wozu nach Gutfinden auch der Ortsseelsorger und der 
Gemeindsvorsteher einzuladen ist. 
§. 28. Der Arme vergesse nie, dal3 er arm sei, und sich im Armenhause befinde, wo er 
unentgeldlich und unbekiimmert mit dem Nothwendigen versehen ist, und manches Gute 
genießt, welches ihm außer demselben fehlen würde, dafür hat er nur pünktlichen Gehorsam zu 
leisten. 
§. 29. Die Landwirtschaft ist die ergiebigste Quelle des Gedeihens der Anstalt, weshalb die 
Armenverwaltung derselben in allen ihren Beziehungen ihre volle Aufmerksamkeit, Fleiß und 
Sorge schenken soll. Die Güter sollen mögtlichst ertragsfähig gemacht rechtzeitig und fleißig 
bearbeitet, gut unterhalten und nach den jeweiligen Wirtschaftsplänen, für welche der 
Armenpfleger seine Ansichten mitzutheilen hat, auf die einfachste und vorteilhafteste Weise 
bepflanzt, die Früchte rechtzeitig gesammelt, gehörig behandelt und aufbewahrt und nach 
Vorschrift verwendet werden. 
$. 30. Nichts soll vernachlässiget, sondern alles, was immer möglich ist zu Nutzen gezogen 
werden. Die Bereitung von Dünger soll moglichst betrieben und auf die Sammlung guter u. 
vieler Güllen thunlichst Bedacht genommen werden. 
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