überhaupt besonders aber vor den Kindern soll strengstens zurecht gewiesen und auch bestraft
werden.
§. 14. Als Nahrung erhalten die Armen nach einer hiezu bestimmten Speiseverordnung gesunde
und gut zubereitete Hausmannskost.
Solche, welche strenge Arbeiten besorgen, werden auch zwischen den Mahlzeiten
Erfrischungen erhalten. Den Kranken wird die Nahrung nach dem Gutachten des Hausarztes
gereicht.
§. 15. Alle gesunde Armen haben zur bestimmten Zeit zu Bette zu gehen, und gleichzeitig
wieder aufzustehen. Jeder soll sein Bett schonen und reinlich halten, und es ist strengstens
verboten unter Tags, oder angekleidet ins Bett zu legen.
§. 16. Von jedem Armen, wenn er kann, wird gefordert, dass er sich jeden Morgen Gesicht und
Hände wasche. Ebenso hat ein solcher die Schuhe von Zeit zu Zeit selbst zu reinigen und
dieselben geputzt und trocken wenigstens alle Samstag zum Einschmieren herzugeben. Jeden
Samstag abermals soll von den Schwestern die saubere Wäsche je nach Bedürfnis samt den
Sonntagskleidern auf das Bett eines jeden Armen gerichtet werden, hingegen sollen von den
Armen Sonntags in der Frühe ihre Werktagskleider samt der schmutzigen Wäsche wieder an
den nämlichen Ort gelegt werden, damit die Schwestern dieselben abholen können. Überhaupt
wird den Pfründern in allen Stücken Reinlichkeit zur Pflicht gemacht und ganz besonders auch
auf den Abtritt, leichtsinniges oder boshaftes Vergehen soll strengstens geahndet werden.
$. 17. Ebenso wird gefordert, dass jeder Arme bestmöglichst unanstößig bedeckt und bekleidet
sei. Dieses gilt für den kranken wie für die gesunden Armen. Nach dem Aufstehen fahrlässig
anstössig und nur halb gekleidet noch längere Zeit im Zimmer verweilen oder auf den Gang
heraustreten, wird nicht geduldet. Mannspersonen sollen in der Regel wochentlich wenigstens
einmal rassiert werden. Von Zeit zu Zeit soll jeder Arme untersucht werden, ob er am Leibe
rein und gesund sei.
$. 18. Jede arme Person hat die Arbeit, für welche sie als fähig erachtet oder zu Fähigkeit
angeleitet und unterwiesen wird, fleißig zu verrichten, ohne Rücksicht ob ein oder keinen Lohn
gegeben wird. Das verdiente Geld oder die Geschenke, welche hierfür eingehen, werden
aufgeschrieben und aufbewahrt und von Zeit zu Zeit derart mit Zustimmung des Armenpflegers
verrechnet, daß % für die Anstalt verwendet, % aber für die Armen zurückbehalten wird. Das
eine Viertel hat aber nur zur Hälfte unter alle Armen gleichmäßig vertheilt zu werden. Die
andere Hälfte kommt jenem Armen zu, aus deren Verrichtungen der Erlös herrührt. Immer muss
jedoch die Verwaltung dafür sorgen, dass das Geld von den Armen nicht leichtsinnigerweise
vergeudet wird.
$. 19. Bringt ein Armer etwas Sackgeld in die Anstalt, so bleibt solches sein Eigenthum, nur
hat er dieses Geld der Frau Mutter in Verwahrung zu geben, welche auch den laut $18 auf ihn
entfallenden Antheil mit aufbewahren wird. Zur nützlichen Verwendung wird die Frau Mutter
dem Eigenthümer auf Verlangen das nöthige Geld aus seiner Kasse verabfolgen.
§. 20. Kartenspiel, Tabakrauchen, Schnupfen und Branntweintrinken sind den Armen nur mit
Bewilligung der Armenverwaltung erlaubt.
$. 21. Ohne Erlaubnis darf kein Armer die Anstalt verlassen oder sich Erholungen anmaßen.
Wer im allgemeinen die Erlaubnis zum Ausgehen hat, muß sich doch jedes mal noch bei der
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