Volltext: Das Schaaner Armenhaus

überhaupt besonders aber vor den Kindern soll strengstens zurecht gewiesen und auch bestraft 
werden. 
§. 14. Als Nahrung erhalten die Armen nach einer hiezu bestimmten Speiseverordnung gesunde 
und gut zubereitete Hausmannskost. 
Solche, welche strenge Arbeiten besorgen, werden auch zwischen den Mahlzeiten 
Erfrischungen erhalten. Den Kranken wird die Nahrung nach dem Gutachten des Hausarztes 
gereicht. 
§. 15. Alle gesunde Armen haben zur bestimmten Zeit zu Bette zu gehen, und gleichzeitig 
wieder aufzustehen. Jeder soll sein Bett schonen und reinlich halten, und es ist strengstens 
verboten unter Tags, oder angekleidet ins Bett zu legen. 
§. 16. Von jedem Armen, wenn er kann, wird gefordert, dass er sich jeden Morgen Gesicht und 
Hände wasche. Ebenso hat ein solcher die Schuhe von Zeit zu Zeit selbst zu reinigen und 
dieselben geputzt und trocken wenigstens alle Samstag zum Einschmieren herzugeben. Jeden 
Samstag abermals soll von den Schwestern die saubere Wäsche je nach Bedürfnis samt den 
Sonntagskleidern auf das Bett eines jeden Armen gerichtet werden, hingegen sollen von den 
Armen Sonntags in der Frühe ihre Werktagskleider samt der schmutzigen Wäsche wieder an 
den nämlichen Ort gelegt werden, damit die Schwestern dieselben abholen können. Überhaupt 
wird den Pfründern in allen Stücken Reinlichkeit zur Pflicht gemacht und ganz besonders auch 
auf den Abtritt, leichtsinniges oder boshaftes Vergehen soll strengstens geahndet werden. 
$. 17. Ebenso wird gefordert, dass jeder Arme bestmöglichst unanstößig bedeckt und bekleidet 
sei. Dieses gilt für den kranken wie für die gesunden Armen. Nach dem Aufstehen fahrlässig 
anstössig und nur halb gekleidet noch längere Zeit im Zimmer verweilen oder auf den Gang 
heraustreten, wird nicht geduldet. Mannspersonen sollen in der Regel wochentlich wenigstens 
einmal rassiert werden. Von Zeit zu Zeit soll jeder Arme untersucht werden, ob er am Leibe 
rein und gesund sei. 
$. 18. Jede arme Person hat die Arbeit, für welche sie als fähig erachtet oder zu Fähigkeit 
angeleitet und unterwiesen wird, fleißig zu verrichten, ohne Rücksicht ob ein oder keinen Lohn 
gegeben wird. Das verdiente Geld oder die Geschenke, welche hierfür eingehen, werden 
aufgeschrieben und aufbewahrt und von Zeit zu Zeit derart mit Zustimmung des Armenpflegers 
verrechnet, daß % für die Anstalt verwendet, % aber für die Armen zurückbehalten wird. Das 
eine Viertel hat aber nur zur Hälfte unter alle Armen gleichmäßig vertheilt zu werden. Die 
andere Hälfte kommt jenem Armen zu, aus deren Verrichtungen der Erlös herrührt. Immer muss 
jedoch die Verwaltung dafür sorgen, dass das Geld von den Armen nicht leichtsinnigerweise 
vergeudet wird. 
$. 19. Bringt ein Armer etwas Sackgeld in die Anstalt, so bleibt solches sein Eigenthum, nur 
hat er dieses Geld der Frau Mutter in Verwahrung zu geben, welche auch den laut $18 auf ihn 
entfallenden Antheil mit aufbewahren wird. Zur nützlichen Verwendung wird die Frau Mutter 
dem Eigenthümer auf Verlangen das nöthige Geld aus seiner Kasse verabfolgen. 
§. 20. Kartenspiel, Tabakrauchen, Schnupfen und Branntweintrinken sind den Armen nur mit 
Bewilligung der Armenverwaltung erlaubt. 
$. 21. Ohne Erlaubnis darf kein Armer die Anstalt verlassen oder sich Erholungen anmaßen. 
Wer im allgemeinen die Erlaubnis zum Ausgehen hat, muß sich doch jedes mal noch bei der 
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