7. Fazit
Die vorliegende Arbeit hatte sich zur Aufgabe gestellt, der Frage nachzugehen, inwiefern eine
Sozialpolitik im 19. Jahrhundert in Liechtenstein vorhanden war und welche Rolle darin das
Armenhaus spielte; sowie die konkrete Funktions- und Wirkungsweise dieser Anstalt
darzustellen, indem insbesondere dem Spannungsfeld zwischen Fürsorge und Disziplinierung
Rechnung getragen wird.
Bezüglich der Sozialpolitik ist festzuhalten, dass in Liechtenstein bis 1845 für das Armenwesen
und andere Wohltätigkeitsanstalten nur wenig unternommen wurde, wie dies der Landesfürst
in besagtem Jahr selbst anmerkte. Für den vorhergegangenen Zeitraum sind ab dem 16.
Jahrhundert die sogenannte Spend, sowie kirchliche und karitative Stiftungen, von
nennenswerter Bedeutung. Nicht als wohltätige Unterstützungsleistungen, wohl aber als
sozialpolitische Maßnahmen im Sinne der Prävention gegen die komplette Verarmung
vereinzelter Bürger innen, sind der Ehekonsens von 1804 und das 1806 erlassene
Hausbauverbot zu sehen. Das Fehlen wohltätiger Institutionen zeigte sich darin, dass die
Hilfsbedürftigen - „unvernünftigen Tieren“ gleich - an den Mindestbietenden versteigert oder
vom Richter zum ‚Umiässa‘ erklärt wurden. Mit der Verordnung zum Armenwesen 1845 wurde
ein Konzept der Sozialpolitik greifbar, anders gesagt, ein strukturierterer Zugang zur
Sozialfürsorge ersichtlich. Die Verordnung klärt nicht nur die Aufstellung der
Armenkommission und die Verwaltung der Gelder, sondern legt weiters fest, dass eben solche
für eine Armenanstalt zu besorgen sind und nimmt die Gemeinde in die Pflicht, sich um die
Hilfsbedürftigen zu kümmern. Das Gemeindegesetz von 1864 verschaffte den
Gemeindebürger innen Anspruch auf Unterstützung und das 1869 erlassene Armengesetz
brachte klare Ordnung in die Verhältnisse, in dem es die jeweiligen Zuständigkeiten klärte.
Somit wurde die Regierung mit der Aufsichtspflicht über das Armenwesen beauftragt, während
den Gemeinden die Ausführung der Aufgaben oblag. Dabei wurde ein besonderes Augenmerk
darauf gerichtet, dass womöglich nicht das Land oder die Gemeinde zur Kasse gebeten wurden.
Die Entwicklungen in der Sozialpolitik wurden von der Obrigkeit und der Geistlichkeit
vorangetrieben. So auch das angedachte Arbeitshaus, welches aber nie zustande kam. Dieses
zielte weniger auf die Versorgung der eigenen Bedürftigen ab, sondern galt vielmehr als Mittel
zur Abschreckung fremden ‚Gesindels‘. Somit fand der Kampf gegen den Bettel mit
Bettelstreifen statt.
Personen, die der Gemeinde und dem Land zur Last zu fallen drohten, wurden bei der Ausreise
nach Übersee bis ins 20. Jahrhundert hinein durch Reisegeld unterstützt.
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