(Nordpolen) in Handschuhen begraben. Das Brauchtum dürfte jedoch
auch anderswo nachweisbar sein, da Handschuhe im Lauf der Zeit zum
allgemeinen Bestandteil männlicher Kleidung wurden.
Als Rechtszeichen diente fast ausschließlich der Fingerhandschuh. Meist
wurde nur ein einzelner Handschuh, und zwar jener der rechten Hand,
verwendet. Der Fingerhandschuh ist genaues Abbild jener Hand, durch
welche die Herrschaft ausgeübt wird. Der Handschuh im Recht ersetzte
wahrscheinlich die Hand im Recht und versinnbildlichte „die Gewalt oder
die Herrschaft über ein Objekt." (Ebd., S. 74) Mann bediente sich des
Handschuhs, „wenn die Gewalt in die Hand eines anderen übergeht,
beispielsweise bei Verkauf, Verzicht, Schenkung, Belehnung und -...- bei
Amtseinsetzungen. Auch wenn es sich um Rechte an Personen handelt,
kann das Sinnzeichen bei Übereignungen benutzt werden. Dann werden
allerdings diese Personen in gewissem Grade als Sache aufgefasst.
Ganz eindeutig ist dies bei Hörigen der Fall." (Ebd., S. 75.)
Bereits eine St. Galler Urkunde des Jahres 884 belegt eine
Liegenschaftsübertragung durch Verwendung eines Handschuhs. Auch
in England und den Niederlanden galt der Handschuh als
Herrschaftszeichen bei Eigentumsübertragungen. Beispiele aus Zürich
1314 und 1327 zeigen Abtretungen von Hörigen durch Handschuhe.
Verlobung war Brautkauf
Wie Hörige wurden auch die unter dem Munt des Hausvaters stehenden
Töchter mittels Handschuh _ verkauft. Verlobung war nichts anderes als
Brautkauf und die Trauung war ,Ausführung der Bestimmungen der
Verlobung". Inhalt der Verlobung war die Übergabe der Gewalt (Munt -
Hand; Bevormundung, Schutz) mittels Handschuh, wie drei Belege aus
dem Oberitalien des 11. Jh.s zeigen. Mittels Handschuh ging die Frau in
Holland vom 11. bis ins 17. Jh. von der Hand des Hausvaters in die des
Schwiegersohnes, des neuen Vormunds über. Wenn der Bráutigam um
"die Hand der Tochter" beim Schwiegervater anhielt, ging es um die
Hand (Munt) des Vaters, die durch den Handschuh übergeben wurde,
womit nichts anderes als eine _Eigentumsübertragung stattfand.
Unverheiratet verstorbenen Frauen wurde in Deutschland, England und
Schottland ein Handschuh mit in das Grab gelegt. (Vgl.: Schwinekóper
Berent, Handschuh, 1981/1938, S. 142.) Bei Verehelichung von Hórigen
kam es in Deutschland im 15. und 16. Jh. zu Handschuhabgaben,
welche dem Herrn oder seinem Stellvertreter, in Anerkennung seiner
Rechte gegeben wurden. Derselbe Rechtsbrauch findet sich im
Toggenburg (CH) anno 1470 und in einem Vertrag der Bodenseeklóster
anno 1560. (Vgl.: Ebd., S. 112, Anm. 194.)