grundsätzlich sehr erfreulich, nicht aber die Umsetzung, denn zum tatsächlichen Eintritt kommt
es nur in den seltensten Fällen. Folglich sollte der österreichische Gesetzgeber dies in der
nächsten Reform grundsätzlich modifizieren und die Dauer der Beziehung als Grundsatz
beachten. Dem liechtensteinischen Gesetzgeber kann hier empfohlen werden, dies im Zuge
der nächsten Revision aufgrund der Dringlichkeit zu berücksichtigen.
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die Bestimmungen über den Erbvertrag neu
erlassen, indem nun auch Dritten die Möglichkeit zur Errichtung eines Erbvertrages
eingeräumt wurde, was ihm in beachtlicher Weise gelungen ist. Das Fürstentum sollte hier
noch die Formvorschriften modifizieren, damit auch ein Erbverzicht in einem Erbvertrag in
ausreichender Form abgeschlossen werden kann. In diesem Fall könnte Österreich die
Rechtslage des Fürstentums übernehmen.
Meiner Ansicht nach sind die Bestimmungen über die Beschränkung des mündlichen und
des schriftlichen Testaments durchaus geglückt. In Bezug auf die Testamentserrichtung von
Personen unter Sachwalterschaft bevorzuge ich die liechtensteinische Regelung, welche
diese Personen unter einen besonderen Schutz, den ich als nachvollziehbar und
unumgänglich erachte, stellt.
Die Aufhebung der Bestimmungen über die Ordensgelübde kann dem Fürstentum nur
empfohlen werden, da es sich hier um totes Recht handelt.
In der erbrechtlichen Materie muss natürlich immer beachtet werden, dass es sich hierbei
überwiegend nur um gesetzliche Bestimmungen handelt, die dispositives Recht beinhalten.
Aufgrund dessen können diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Erlassung einer
letztwilligen Verfügung bzw. durch einen Erbvertrag umgangen werden, und die Erbfolge kann
So geregelt werden, wie es dem Verstorbenen entspricht.
Nur bestimmte Regelungen beinhalten zwingendes Recht, das nicht umgangen werden kann.
In diesem Bereich ist es unbedingt notwendig, dass der Gesetzgeber alle móglichen Szenarien
beachtet und eine möglichst akzeptable Regelung schafft, welche die Testierfreiheit
berücksichtigt und somit nur geringe Einschränkungen schafft.
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