Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

grundsätzlich sehr erfreulich, nicht aber die Umsetzung, denn zum tatsächlichen Eintritt kommt 
es nur in den seltensten Fällen. Folglich sollte der österreichische Gesetzgeber dies in der 
nächsten Reform grundsätzlich modifizieren und die Dauer der Beziehung als Grundsatz 
beachten. Dem liechtensteinischen Gesetzgeber kann hier empfohlen werden, dies im Zuge 
der nächsten Revision aufgrund der Dringlichkeit zu berücksichtigen. 
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die Bestimmungen über den Erbvertrag neu 
erlassen, indem nun auch Dritten die Möglichkeit zur Errichtung eines Erbvertrages 
eingeräumt wurde, was ihm in beachtlicher Weise gelungen ist. Das Fürstentum sollte hier 
noch die Formvorschriften modifizieren, damit auch ein Erbverzicht in einem Erbvertrag in 
ausreichender Form abgeschlossen werden kann. In diesem Fall könnte Österreich die 
Rechtslage des Fürstentums übernehmen. 
Meiner Ansicht nach sind die Bestimmungen über die Beschränkung des mündlichen und 
des schriftlichen Testaments durchaus geglückt. In Bezug auf die Testamentserrichtung von 
Personen unter Sachwalterschaft bevorzuge ich die liechtensteinische Regelung, welche 
diese Personen unter einen besonderen Schutz, den ich als nachvollziehbar und 
unumgänglich erachte, stellt. 
Die Aufhebung der Bestimmungen über die Ordensgelübde kann dem Fürstentum nur 
empfohlen werden, da es sich hier um totes Recht handelt. 
In der erbrechtlichen Materie muss natürlich immer beachtet werden, dass es sich hierbei 
überwiegend nur um gesetzliche Bestimmungen handelt, die dispositives Recht beinhalten. 
Aufgrund dessen können diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Erlassung einer 
letztwilligen Verfügung bzw. durch einen Erbvertrag umgangen werden, und die Erbfolge kann 
So geregelt werden, wie es dem Verstorbenen entspricht. 
Nur bestimmte Regelungen beinhalten zwingendes Recht, das nicht umgangen werden kann. 
In diesem Bereich ist es unbedingt notwendig, dass der Gesetzgeber alle móglichen Szenarien 
beachtet und eine möglichst akzeptable Regelung schafft, welche die Testierfreiheit 
berücksichtigt und somit nur geringe Einschränkungen schafft. 
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