im Erbrecht begründet werden. Der liechtensteinische Gesetzgeber sollte daher dem
Regierungsantrag stattgeben und folglich ein Notariatswesen etablieren.
Durch die österreichische Novelle wurde das Pflichtteilsrecht beschränkt, indem die
Aszendenten des Verstorbenen nicht mehr zu den gesetzlichen Erben gezählt werden. Hierbei
handelt es sich um eine erfreuliche Einschränkung, denn diese stärkt die Testierfreiheit des
Erblassers. Dem liechtensteinischen Gesetzgeber kann die Übernahme dieser Bestimmung
jedenfalls empfohlen werden.
Die Einräumung der Möglichkeit zur Stundung und Ratenzahlung ist grundsätzlich gut
gelungen. Problematisch sind hier jedoch die gesetzlichen Zinsen, welche mit vier und fünf
Prozent so hoch angesetzt sind, dass es die Betroffenen in der Regel günstiger kommt, einen
normalen Kredit aufzunehmen. Hier kann ich beiden Gesetzgebern nur empfehlen, die
gesetzlichen Zinsen zu modifizieren, sodass sie den aktuellen Gegebenheiten entsprechen.
Ein Vorausvermächtnis für pflegende nahe Angehörige des Verstorbenen besteht in
Liechtenstein nicht. Diese Regelung ist jedenfalls empfehlenswert, da dies im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens einfach abgegolten werden kann und nicht mehr auf das
Bereicherungsrecht zurückgegriffen werden muss. Hinzu kommt, dass es jedenfalls wichtig
ist, eine Abgeltung vorzusehen, da die Pflegetätigkeit meist nicht entsprechend berücksichtigt
wird, insbesondere nicht, wenn die eigenen Eltern bzw. sonstigen nahen Angehörigen gepflegt
werden.
In Liechtenstein wurde durch die Reform die gesetzliche Erbquote des überlebenden
Ehegatten bzw. eingetragenen Partners auf die Hälfte der Verlassenschaft erhöht. Nach
meinem Empfinden ist dies nicht notwendig, da Ehegatten bzw. eingetragene Partner bereits
durch ein gesetzliches Vorausvermächtnis, durch einen Unterhaltsanspruch und durch die
Erbquote ausreichend abgesichert sind. Die Quote könnte somit jedenfalls wieder auf ein
Drittel herabgesetzt werden. Als Kompromiss könnte dafür das gesetzliche Erbrecht der
Aszendenten in Höhe von einem Drittel beseitigt werden, so bleibt dem Ehegatten bzw.
eingetragenen Partner wieder mehr übrig.
In Bezug auf die Missbrauchsklausel kann gesagt werden, dass diese leider nicht effektiv
verwirklicht wurde. Hier könnte eine Verbesserung vorgenommen werden, indem auf das
gemeinsame Vermögen abgestellt wird. Zudem müsste die erbrechtliche Quote der Ehegatten
bzw. eingetragenen Partner reduziert werden, da die Testierfreiheit teilweise gänzlich
umgangen werden kann und dies folglich eine Einschränkung der Eigentumsfreiheit darstellt
und einer Überprüfung durch den Staatsgerichtshof wahrscheinlich nicht standhält.
Österreich hat im Zuge der Erbrechtsnovelle die Lebensgefährten berücksichtigt, indem ihnen
ein außerordentliches Erbrecht eingeräumt wurde. Die Berücksichtigung finde ich
66