Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

5. Fazit 
Beim liechtensteinischen Zivilrecht handelt es sich um ein Konglomerat von Rechtsvorschriften 
aus unterschiedlichen Lándern, trotzdem funktioniert die Privatrechtsordnung gut. Grund 
hierfür ist, dass die Differenzen zu den rezipierten Rechtsordnungen nicht sehr grof$ sind und 
áhnliche gesellschaftliche Rahmenbedingungen vorhanden sind. 
Nach meiner Ansicht sollte Liechtenstein weiterhin das ósterreichische Recht rezipieren, 
solange dies den Strukturen des Landes angemessen ist. Nur dort, wo es unbedingt notwendig 
ist, sollten Modifikationen vorgenommen werden. Wichtig hierbei ist aber, dass Liechtenstein 
innerhalb kurzer Zeit rezipiert und nicht erst viele Jahrzehnte später, wie dies früher oft 
gemacht wurde, damit die liechtensteinische Rechtsordnung den aktuellen Gegebenheiten 
standhált. 
Das Fürstentum hat eine enge Beziehung zu seinen Nachbarländern, der Schweiz und 
Österreich. Hier wäre es jedenfalls sinnvoll, den bestehenden Kontakt zu diesen Ländern 
weiterhin zu vertiefen. 
Da Liechtenstein Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum ist und somit dessen Richtlinien 
gültig sind, ist eine engere Anlehnung an Österreich durchaus sinnvoll. 
Fazit der Reformen 
Die Erbrechtsnovelle des Fürstentums hat einige Neuerungen gebracht, die ich als äußerst 
beachtenswert empfinde und denen im Zuge der nächsten österreichischen Erbrechtsnovelle 
durchaus Beachtung geschenkt werden sollte. 
Der österreichische Gesetzgeber hat mit seiner Erbrechtsreform ebenso wichtige und 
empfehlenswerte Maßnahmen gesetzt, darunter insbesondere die erstmalige 
Berücksichtigung der Lebensgefährten. 
Verbesserungsvorschläge 
In der liechtensteinischen Rechtsordnung ist kein Notariatswesen vorgesehen, die Regierung 
hat hierzu bereits einen Antrag eingebracht. Die Einführung könnte ohne großen Aufwand 
bewerkstelligt werden. Die Stellung im internationalen Rechtsverkehr würde dadurch 
verbessert werden und zudem könnten die wichtigen und notwendigen Beratungsfunktionen 
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