5. Fazit
Beim liechtensteinischen Zivilrecht handelt es sich um ein Konglomerat von Rechtsvorschriften
aus unterschiedlichen Lándern, trotzdem funktioniert die Privatrechtsordnung gut. Grund
hierfür ist, dass die Differenzen zu den rezipierten Rechtsordnungen nicht sehr grof$ sind und
áhnliche gesellschaftliche Rahmenbedingungen vorhanden sind.
Nach meiner Ansicht sollte Liechtenstein weiterhin das ósterreichische Recht rezipieren,
solange dies den Strukturen des Landes angemessen ist. Nur dort, wo es unbedingt notwendig
ist, sollten Modifikationen vorgenommen werden. Wichtig hierbei ist aber, dass Liechtenstein
innerhalb kurzer Zeit rezipiert und nicht erst viele Jahrzehnte später, wie dies früher oft
gemacht wurde, damit die liechtensteinische Rechtsordnung den aktuellen Gegebenheiten
standhált.
Das Fürstentum hat eine enge Beziehung zu seinen Nachbarländern, der Schweiz und
Österreich. Hier wäre es jedenfalls sinnvoll, den bestehenden Kontakt zu diesen Ländern
weiterhin zu vertiefen.
Da Liechtenstein Mitglied im Europäischen Wirtschaftsraum ist und somit dessen Richtlinien
gültig sind, ist eine engere Anlehnung an Österreich durchaus sinnvoll.
Fazit der Reformen
Die Erbrechtsnovelle des Fürstentums hat einige Neuerungen gebracht, die ich als äußerst
beachtenswert empfinde und denen im Zuge der nächsten österreichischen Erbrechtsnovelle
durchaus Beachtung geschenkt werden sollte.
Der österreichische Gesetzgeber hat mit seiner Erbrechtsreform ebenso wichtige und
empfehlenswerte Maßnahmen gesetzt, darunter insbesondere die erstmalige
Berücksichtigung der Lebensgefährten.
Verbesserungsvorschläge
In der liechtensteinischen Rechtsordnung ist kein Notariatswesen vorgesehen, die Regierung
hat hierzu bereits einen Antrag eingebracht. Die Einführung könnte ohne großen Aufwand
bewerkstelligt werden. Die Stellung im internationalen Rechtsverkehr würde dadurch
verbessert werden und zudem könnten die wichtigen und notwendigen Beratungsfunktionen
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