4.8. Die letztwillige Verfügung
Die beiden Rechtsordnungen entsprechen einander im Grunde, Abweichungen gibt es jedoch
in Bezug auf die Form des fremdhändigen Testaments, auf das Testament von Personen, die
unter Sachwalterschaft stehen, auf das notarielle Testament sowie auf die Ordensgelübde.
Grundsátzlich kann mit einer letztwiligen Verfügung das Schicksal der Verlassenschaft
bestimmt werden. Das Testament ist jederzeit widerrufbar.??'
Die Voraussetzungen
Voraussetzungen für die letztwillige Verfügung sind in beiden Rechtsordnungen dieselben, es
gibt hier blofà eine wórtliche Differenz, der tatsáchliche Inhalt ist aber derselbe: Der letzte Wille
muss selbst erklárt werden, dieser Wille muss bestimmt, mit Überlegung und Ernst, frei von
Drohung, List und wesentlichem Irrtum erklárt werden.???
Eine letztwillige Verfügung kann auf$ergerichtlich oder gerichtlich, schriftlich oder mündlich und
schriftlich mit oder ohne Zeugen ergehen.?*?
Das mündliche Testament
Durch die Novellen in Liechtenstein 2012 und in Osterreich 2004 wurde das mündliche
Testament als ordentliche Testamentsform beseitigt. Die Notformen der Schiffs-, Seuchen-
und Militärtestamente wurden durch ein gemeinsames Nottestament ersetzt.
Ein mündliches Testament ist nur noch als Nottestament móglich, nàmlich dann, wenn
unmittelbar Gefahr droht unter Beiziehung von zwei fáhigen Zeugen, die beide anwesend sein
müssen. Das Nottestament verliert seine Wirkung nach drei Monaten ab Wegfall der Gefahr.??*
Sinn der Beschránkung ist der Missbrauchsschutz, da in der Praxis letztwillige mündliche
Anordnungen immer wieder zur Vortàuschung einer Anordnung ausgenutzt wurden. Aufgrund
des schwierig zu erbringenden Beweises ist das mündliche Testament sehr anfällig für
etwaigen Missbrauch.?%
291 § 552 GABGB; 8 552 flABGB.
292 88 564 f GABGB; $ 565 flABGB.
293 8 577 GABGB; & 577 flABGB.
294 § 584 GABGB; & 597 flABGB.
295 BuA 12/2012 46.
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