Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Verzicht 
Ein Verzicht erfolgt durch einen Vertrag mit dem Verstorbenen im Voraus, welcher der Form 
eines Notariatsaktes bedarf.?®® 
Fazit 
Hier bestehen zwischen den beiden Rechtsordnungen erhebliche Differenzen. Die 
Bestimmungen variieren in Bezug auf das freie Viertel, auf die Erbverträge zu Gunsten Dritter 
sowie auf die Errichtungsformen. 
Das freie Viertel 
Die Regelung über das freie Viertel gilt in Österreich noch, in Liechtenstein wurde sie mit der 
Erbrechtsreform 2012 aufgehoben. Diese Bestimmung beschränkt die Möglichkeit der 
letztwilligen Dispositionsfreiheit. 
Ich erachte die liechtensteinische Variante für empfehlenswert, da dies dem Grundsatz der 
Testierfreiheit entspricht, indem über das gesamte Vermögen frei disponiert werden kann und 
nicht bloß über drei Viertel. 
Die mehrseitigen Erbverträge 
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat mit der Reform auch die Option der Einsetzung von 
dritten Personen vorgesehen. In Österreich sind Erbverträge nur zwischen Ehegatten, einge- 
tragenen Partnern und Brautleuten zulässig. 
Dies finde ich nicht mehr zeitgemäß, da aufgrund der hohen Anzahl an Lebensgemeinschaften 
ein Erbvertrag auch für Lebensgefährten geschaffen werden sollte. Der Erbvertrag ist die 
stärkste Form der Erbeinsetzung, denn diese geht sowohl dem Testament als auch dem 
gesetzlichen Erbrecht vor. Somit sollte der Abschluss eines Erbvertrages auch den 
Lebensgefährten offenstehen. 
Der liechtensteinische Gesetzgeber geht hier mit gutem Vorbild voran, Österreich sollte dieser 
Reform folgen und auch erweiterte Optionen der Erbvertragseinsetzung einführen. 
  
290 8 551 ABGB. 
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