Verzicht
Ein Verzicht erfolgt durch einen Vertrag mit dem Verstorbenen im Voraus, welcher der Form
eines Notariatsaktes bedarf.?®®
Fazit
Hier bestehen zwischen den beiden Rechtsordnungen erhebliche Differenzen. Die
Bestimmungen variieren in Bezug auf das freie Viertel, auf die Erbverträge zu Gunsten Dritter
sowie auf die Errichtungsformen.
Das freie Viertel
Die Regelung über das freie Viertel gilt in Österreich noch, in Liechtenstein wurde sie mit der
Erbrechtsreform 2012 aufgehoben. Diese Bestimmung beschränkt die Möglichkeit der
letztwilligen Dispositionsfreiheit.
Ich erachte die liechtensteinische Variante für empfehlenswert, da dies dem Grundsatz der
Testierfreiheit entspricht, indem über das gesamte Vermögen frei disponiert werden kann und
nicht bloß über drei Viertel.
Die mehrseitigen Erbverträge
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat mit der Reform auch die Option der Einsetzung von
dritten Personen vorgesehen. In Österreich sind Erbverträge nur zwischen Ehegatten, einge-
tragenen Partnern und Brautleuten zulässig.
Dies finde ich nicht mehr zeitgemäß, da aufgrund der hohen Anzahl an Lebensgemeinschaften
ein Erbvertrag auch für Lebensgefährten geschaffen werden sollte. Der Erbvertrag ist die
stärkste Form der Erbeinsetzung, denn diese geht sowohl dem Testament als auch dem
gesetzlichen Erbrecht vor. Somit sollte der Abschluss eines Erbvertrages auch den
Lebensgefährten offenstehen.
Der liechtensteinische Gesetzgeber geht hier mit gutem Vorbild voran, Österreich sollte dieser
Reform folgen und auch erweiterte Optionen der Erbvertragseinsetzung einführen.
290 8 551 ABGB.
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