Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Rechtslage in Österreich 
In Österreich können Erbverträge im Gegensatz zu Liechtenstein nur unter Ehegatten, 
eingetragenen Partnern oder Brautleuten unter der Bedingung der Verehelichung geschlossen 
werden.?94 
Der Erblasser kann nicht über sein gesamtes Vermógen verfügen, denn der Gesetzgeber 
verlangt ein freies Viertel der Verlassenschaft, welches zur freien Verfügung stehen muss. 
Wenn der Verstorbene hierüber nicht verfügt hat, so fällt dies nicht dem Vertragspartner, 
sondern den gesetzlichen Erben zu.?9* 
Mehrseitige Erbverträge 
Die Erbeinsetzung Dritter in einem Erbvertrag ist grundsätzlich möglich, gilt sodann aber nur 
als einseitig widerrufliche letztwillige Verfügung.?®® 
Formvorschriften 
Aufgrund der Doppelnatur des Erbvertrages, nämlich Vertrag und Rechtsgeschäft, müssen die 
Formvorschriften beider Bereiche eingehalten werden. 
Als Ehepakte müssen Erbverträge in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden, und 
als letztwillige Verfügungen müssen sie die Formerfordernisse von schriftlichen Testamenten 
aufweisen. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt nur die Form des Notariatsaktes 
unter Zuziehung eines weiteren Notars oder zweier Zeugen in Frage.?? 
Erlóschen 
Ein einseitiger Widerruf ist nicht móglich, sondern nur eine Auflósung nach Vertragsrecht. Dies 
kann einvernehmlich oder durch Anfechtung aus gesetzlichen Gründen erfolgen.?5 Ein 
Erbvertrag erlischt aufgrund der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklárung der Ehe 
automatisch. Die Rechte aus dem Erbvertrag bleiben dem an der Aufhebung der Ehe 
schuldlosen Ehegatten erhalten.?9? 
  
284 5 602 ABGB. 
?85 8 1253 ABGB. 
286 OGH 50b644/88, SZ 62/11. 
287 Eccher, 95. 
288 Eccher, 95. 
289 & 1266 ABGB. 
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