Rechtslage in Österreich
In Österreich können Erbverträge im Gegensatz zu Liechtenstein nur unter Ehegatten,
eingetragenen Partnern oder Brautleuten unter der Bedingung der Verehelichung geschlossen
werden.?94
Der Erblasser kann nicht über sein gesamtes Vermógen verfügen, denn der Gesetzgeber
verlangt ein freies Viertel der Verlassenschaft, welches zur freien Verfügung stehen muss.
Wenn der Verstorbene hierüber nicht verfügt hat, so fällt dies nicht dem Vertragspartner,
sondern den gesetzlichen Erben zu.?9*
Mehrseitige Erbverträge
Die Erbeinsetzung Dritter in einem Erbvertrag ist grundsätzlich möglich, gilt sodann aber nur
als einseitig widerrufliche letztwillige Verfügung.?®®
Formvorschriften
Aufgrund der Doppelnatur des Erbvertrages, nämlich Vertrag und Rechtsgeschäft, müssen die
Formvorschriften beider Bereiche eingehalten werden.
Als Ehepakte müssen Erbverträge in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen werden, und
als letztwillige Verfügungen müssen sie die Formerfordernisse von schriftlichen Testamenten
aufweisen. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen kommt nur die Form des Notariatsaktes
unter Zuziehung eines weiteren Notars oder zweier Zeugen in Frage.??
Erlóschen
Ein einseitiger Widerruf ist nicht móglich, sondern nur eine Auflósung nach Vertragsrecht. Dies
kann einvernehmlich oder durch Anfechtung aus gesetzlichen Gründen erfolgen.?5 Ein
Erbvertrag erlischt aufgrund der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklárung der Ehe
automatisch. Die Rechte aus dem Erbvertrag bleiben dem an der Aufhebung der Ehe
schuldlosen Ehegatten erhalten.?9?
284 5 602 ABGB.
?85 8 1253 ABGB.
286 OGH 50b644/88, SZ 62/11.
287 Eccher, 95.
288 Eccher, 95.
289 & 1266 ABGB.
57