4.6. Die Lebensgefährten
Das außerordentliche Erbrecht
Mit dem ErbRÄG wurde in Österreich ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten
neu eingeführt. Der Lebensgefährte kommt aber nur dann zum Zug, wenn kein anderer Erbe
besteht. Es handelt sich hierbei um ein außerordentliches Erbrecht, welches dem
außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer und dem Aneignungsrecht des Bundes
vorgeht.?*?
8 748 Abs 1 6ABGBE: ,Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebens-
geführten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen
Lebensgefáührte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat."
Die Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für das außerordentliche Erbrecht ist das Bestehen eines gemeinsamen
Haushalts in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen. Hiervon kann aber
abgesehen werden, wenn erhebliche Gründe, gesundheitlicher oder beruflicher Art,
entgegenstehen, ansonsten aber eine für Lebensgefáhrten typische besondere Verbundenheit
vorliegt.?/? Somit kann die Lebensgemeinschaft auch in einem Wohnheim fortgesetzt bzw. erst
begründet werden." Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Lebensgefáhrte nicht
rechtmäßig enterbt wurde.
Das Vorausvermächtnis
Der Lebensgefährte hat Anspruch auf ein gesetzliches Vorausvermächtnis, welches das Recht
umfasst, „/n der gemeinsamen Wohnung weiterhin zu wohnen und und die zum ehelichen oder
partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen
Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, weiterhin zu
benützen“. Dieser Anspruch ist allerdings auf ein Jahr befristet ab dem Tod des
Verstorbenen .?"?
Voraussetzung ist auch hierfür das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts in den letzten
drei Jahren. Der Lebensgefáhrte darf zudem nicht rechtmáfsig enterbt worden sein.?^?
269 Eccher, 39.
270 § 748 Abs 2 ABGB.
271 Eccher, 40.
272 § 745 Abs 2 ABGB.
273 § 745 Abs 2 ABGB.
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