Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Die Missbrauchsklausel 
Der liechtensteinische Gesetzgeber führte die Missbrauchsklausel mit der Reform 2012 ein, 
welche aber oft nicht zu den gewünschten Ergebnissen gelangt, insbesondere weil dies auf 
das Vermógen des Erblassers und nicht auf das gemeinsame Vermógen abstellt. 
Problematisch an der Missbrauchsklausel ist die Möglichkeit der Ausschaltung der 
Testierfreiheit, nämlich wenn es nur einen Testamentserben neben dem Ehegatten bzw. 
eingetragenen Partner gibt. Denn dieser hat grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Erbes, 
hier im Falle des 8 765 Abs 2 ABGB Anspruch auf den doppelten Pflichtteil, also somit das 
Recht auf die gesamte Erbschaft, der Testamentserbe geht folglich leer aus. Hierbei handelt 
es sich um einen Widerspruch zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf 
Eigentumsfreiheit, welcher die Testierfreiheit umfasst, und somit einer Überprüfung durch den 
Staatsgerichtshof wahrscheinlich nicht standhalten wird.?7 
Im Härtefall wird der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner, der zum ehelichen 
Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen beigetragen hat, ohne zum Allein- oder 
Miteigentümer erklärt worden zu sein, gegenüber dem anderen Ehegatten bzw. eingetragenen 
Partner benachteiligt.?®® Ich schlage somit vor, diese Klausel im Zuge der nàchsten Reform zu 
bearbeiten, da der Grundgedanke, leider aber nicht die Umsetzung durchaus sinnvoll ist. 
Die Gütertrennung wurde auch mit dem Argument des Mehraufwandes abgelehnt, welcher 
sich bei der Anwendung der Missbrauchsklausel aber wiederum ergibt, da auch hier der Um- 
fang des erwirtschafteten Vermógens aufgerechnet werden muss. 
Das Ziel des Gesetzgebers war es, eine faire Lósung zu finden. Dies kann aber in einigen 
Fallkonstellationen nicht verwirklicht werden, weil der Zugewinn zu pauschal berechnet wird. 
  
267 Motal, 3-4. 
268 Eccher in Schumacher, Zimmermann, 167. 
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