Durch das ErbRÄG 2015 wurde nun die Erhöhung der Quote des Ehegattens bzw.
eingetragenen Partners eingeführt, wenn nur noch ein Elternteil des Erblassers lebt. Der Teil
des vorverstorbenen Elternteils fällt nun auch dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zu.
In allen anderen Fällen wird der Ehegatte bzw. eingetragene Partner zur Gänze gesetzlicher
Erbe.?96
Fazit
Die erbrechtliche Quote
Ich finde beide Regelungen nachvollziehbar, bevorzuge aber die ósterreichische Methode.
Meiner Meinung nach ist es nicht sinnvoll, den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner mit der
Hälfte und nicht wie in Österreich mit einem Drittel zu beerben.
Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner wird durch die Erbquote, das
gesetzliche Vorausvermächtnis und den Unterhaltsanspruch gegenüber den Erben gesetzlich
geschützt. Durch das ErbRÄG 2015 wurden Geschwister und Großeltern neben dem
überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner vollständig verdrängt. Durch diese
Reform wurde auch die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung eingeführt, sodass
Härtefälle vermieden werden können.
Durch das gesetzliche Vorausvermächtnis ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte
bzw. eingetragene Partner noch weiter in der Ehewohnung verbleiben und die zum ehelichen
Haushalt gehörenden beweglichen Sachen weiterhin benützen kann.
Auch ist der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner durch einen Unterhaltsanspruch
geschützt, welcher gegen die Erben besteht.
Ich erachte es somit als ausreichend, dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine
gesetzliche Erbquote in Höhe von einem Drittel der Verlassenschaft zuzusprechen, da der
überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner durch die verschiedenen Ansprüche
jedenfalls abgesichert ist.
Grundsätzlich muss beim Ehegattenerbrecht immer beachtet werden, dass es sich hierbei nur
um eine gesetzliche Regelung handelt, welche aber immer noch durch ein Testament oder
einen Erbvertrag umgangen werden kann. Auch wenn nur etwa die Hälfte der Personen über
ein Testament verfügt, ist es bei Problemfällen in Familien eine gute Alternative, um selbst
Gerechtigkeit zu schaffen.
266 Eccher, 38.
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