Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Durch das ErbRÄG 2015 wurde nun die Erhöhung der Quote des Ehegattens bzw. 
eingetragenen Partners eingeführt, wenn nur noch ein Elternteil des Erblassers lebt. Der Teil 
des vorverstorbenen Elternteils fällt nun auch dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zu. 
In allen anderen Fällen wird der Ehegatte bzw. eingetragene Partner zur Gänze gesetzlicher 
Erbe.?96 
Fazit 
Die erbrechtliche Quote 
Ich finde beide Regelungen nachvollziehbar, bevorzuge aber die ósterreichische Methode. 
Meiner Meinung nach ist es nicht sinnvoll, den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner mit der 
Hälfte und nicht wie in Österreich mit einem Drittel zu beerben. 
Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner wird durch die Erbquote, das 
gesetzliche Vorausvermächtnis und den Unterhaltsanspruch gegenüber den Erben gesetzlich 
geschützt. Durch das ErbRÄG 2015 wurden Geschwister und Großeltern neben dem 
überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner vollständig verdrängt. Durch diese 
Reform wurde auch die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung eingeführt, sodass 
Härtefälle vermieden werden können. 
Durch das gesetzliche Vorausvermächtnis ist sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte 
bzw. eingetragene Partner noch weiter in der Ehewohnung verbleiben und die zum ehelichen 
Haushalt gehörenden beweglichen Sachen weiterhin benützen kann. 
Auch ist der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner durch einen Unterhaltsanspruch 
geschützt, welcher gegen die Erben besteht. 
Ich erachte es somit als ausreichend, dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner eine 
gesetzliche Erbquote in Höhe von einem Drittel der Verlassenschaft zuzusprechen, da der 
überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner durch die verschiedenen Ansprüche 
jedenfalls abgesichert ist. 
Grundsätzlich muss beim Ehegattenerbrecht immer beachtet werden, dass es sich hierbei nur 
um eine gesetzliche Regelung handelt, welche aber immer noch durch ein Testament oder 
einen Erbvertrag umgangen werden kann. Auch wenn nur etwa die Hälfte der Personen über 
ein Testament verfügt, ist es bei Problemfällen in Familien eine gute Alternative, um selbst 
Gerechtigkeit zu schaffen. 
  
266 Eccher, 38. 
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