Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

4.5. Das Erbrecht der Ehegatten und der eingetragenen Partner 
Beide Rechtsordnungen haben die gleichen Voraussetzungen für das Erbrecht der Ehegatten 
bzw. der eingetragenen Partner. Voraussetzung ist sowohl in Österreich als auch in 
Liechtenstein, dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft noch aufrecht sein muss. Wenn 
ein Verfahren zur Auflösng der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft bereits anhängig ist, 
aber noch nicht abgeschlossen ist, so steht dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen 
Partner das Erbrecht noch zu, es sei denn, es liegt bereits eine Vereinbarung über die 
Aufteilung des Gebrauchsvermógens und der Ersparnisse vor.?% 
Das Vorausvermächtnis 
Das Vorausvermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis, welches dem überlebenden 
Ehegatten bzw. eingetragenen Partner zusteht, außer wenn der Ehegatte bzw. eingetragene 
Partner rechtmäßig enterbt wurde. Das Vorausvermächtnis umfasst das Recht, in der 
gemeinsamen Ehewohnung auch nach dem Ableben des Ehegatten bzw. eingetragenen 
Partner weiterhin zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen 
Sachen, soweit sie zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind, weiter 
zu benützen ?*'! 
Der Unterhaltsanspruch 
Während einer aufrechten Ehe bzw. Partnerschaft steht dem Ehegatten bzw. eingetragenen 
Partner ein Unterhaltsanspruch nach 8 94 ABGB zu. Nach dem Ableben des Ehegatten bzw. 
eingetragenen Partner entsteht ein neuer Anspruch, welcher gegen die Erben gerichtet ist. 
Dieser orientiert sich an den angemessenen Bedürfnissen des Ehegatten bzw. eingetragenen 
Partners, der Umfang ist mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzt.*° 
  
?39? ErlRV 688 BIgNR 25. GP. 
251 8 745 6ABGB; 8 758 flABGB. 
252 Eccher, 138; Graf, 26. 
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