Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Der Umfang des Anspruchs 
„Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der 
Leistungen.?^^* Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem verschafften Nutzen des 
Empfängers, hier wird auf das Ersparnis von eigenen Aufwendungen abgestellt, die sich die 
Beteiligten aufgrund der pflegenden Person sparen konnten. Die Orientierung erfolgt an der 
kollektivvertraglichen Abgeltung einer Pflegekraft bzw einer Heimhilfe.?49 
Das Pflegevermáchtnis gebührt dem pflegenden nahen Angehórigen neben dem Pflichtteil und 
anderen Leistungen aus der Verlassenschaft, es sei denn, der Verstorbene hat in Bezug auf 
Letzteres das Gegenteil verfügt. 
Fazit 
In Liechtenstein gibt es keine Regelung Uber ein Pflegeverméchtnis. Hier muss dies noch 
mittels Bereicherungsrecht abgegolten werden. 
Das Pflegevermáchtnis regelt den Anspruch in einfacher VVeise und stellt gegenüber dem 
bisherigen bereicherungsrechtlichen Anspruch eine gute Alternative dar, insbesondere weil 
dies im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens mit nur geringem Aufwand abgegolten werden 
kann. 
Problematisch könnte jener Fall werden, in dem bloß ein kleines Vermögen vorhanden ist. Hier 
könnte das Pflegevermächtnis den Großteil bzw. den gesamten Nachlass betreffen, da nicht 
auf die Höhe des Nachlasses, sondern nur auf die Höhe des Anspruches abgestellt wird. Es 
muss auch beachtet werden, dass das Vermächtnis anderen  Verlassenschafts- 
verbindlichkeiten nachgereiht ist und somit den anderen Erbberechtigten zumindest der 
Pflichtteilsanspruch zusteht. 
Trotz dieses möglichen Problemfalles befürworte ich die Einführung, denn jene Personen, die 
sich um nahe Angehórige kümmern, müssen auch entsprechend dafür belohnt werden, da sie 
für den Verstorbenen eine wertvolle Leistung erbracht haben und die anschließende Abgeltung 
des Aufwandes der Gerechtigkeit dient. 
Abschließend kann gesagt werden, dass die Einführung von Pflegevermáchtnissen durchaus 
sinnvoll ist. 
  
248 8 678 Abs 1 ABGB. 
249 Eccher, 143. 
45
	        

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