Der Umfang des Anspruchs
„Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der
Leistungen.?^^* Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem verschafften Nutzen des
Empfängers, hier wird auf das Ersparnis von eigenen Aufwendungen abgestellt, die sich die
Beteiligten aufgrund der pflegenden Person sparen konnten. Die Orientierung erfolgt an der
kollektivvertraglichen Abgeltung einer Pflegekraft bzw einer Heimhilfe.?49
Das Pflegevermáchtnis gebührt dem pflegenden nahen Angehórigen neben dem Pflichtteil und
anderen Leistungen aus der Verlassenschaft, es sei denn, der Verstorbene hat in Bezug auf
Letzteres das Gegenteil verfügt.
Fazit
In Liechtenstein gibt es keine Regelung Uber ein Pflegeverméchtnis. Hier muss dies noch
mittels Bereicherungsrecht abgegolten werden.
Das Pflegevermáchtnis regelt den Anspruch in einfacher VVeise und stellt gegenüber dem
bisherigen bereicherungsrechtlichen Anspruch eine gute Alternative dar, insbesondere weil
dies im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens mit nur geringem Aufwand abgegolten werden
kann.
Problematisch könnte jener Fall werden, in dem bloß ein kleines Vermögen vorhanden ist. Hier
könnte das Pflegevermächtnis den Großteil bzw. den gesamten Nachlass betreffen, da nicht
auf die Höhe des Nachlasses, sondern nur auf die Höhe des Anspruches abgestellt wird. Es
muss auch beachtet werden, dass das Vermächtnis anderen Verlassenschafts-
verbindlichkeiten nachgereiht ist und somit den anderen Erbberechtigten zumindest der
Pflichtteilsanspruch zusteht.
Trotz dieses möglichen Problemfalles befürworte ich die Einführung, denn jene Personen, die
sich um nahe Angehórige kümmern, müssen auch entsprechend dafür belohnt werden, da sie
für den Verstorbenen eine wertvolle Leistung erbracht haben und die anschließende Abgeltung
des Aufwandes der Gerechtigkeit dient.
Abschließend kann gesagt werden, dass die Einführung von Pflegevermáchtnissen durchaus
sinnvoll ist.
248 8 678 Abs 1 ABGB.
249 Eccher, 143.
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