Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Fazit 
In Liechtenstein gibt es kein Notariatswesen, die Aufgaben werden hier auf das Landgericht, 
das Amt für Justiz und auf die Gemeinden verteilt. 222 
Aufgrund des hohen Aufwandes, insbesondere im Verlassenschaftsverfahren, ist es durchaus 
ratsam, ein Notariatswesen zu schaffen bzw. dies als zusätzliche Tätigkeit den 
Rechtsanwälten zu übertragen. Die Betrauung der Rechtsanwälte mit dem Notariatswesen 
stellt nur einen kleinen Verwaltungsaufwand dar, denn hier müssten keine Notariatskammern 
geschaffen werden und wesentliche Strukturen sind bei den Rechtsanwälten bereits 
vorhanden. 
Die Möglichkeiten der öffentlichen Beglaubigung und Beurkundung würde das Fürstentum 
Liechtenstein im internationalen Rechtsverkehr besser stellen, da hier nicht mehr auf 
ausländische Notare ausgewichen werden müsste, sondern dies selbst durchgeführt werden 
könnte. 
Notare nehmen auch Informations-, Beratungs- und Warnfunktionen wahr, sie sind 
unverzichtbare Berater, sowohl im Erbrecht als auch im sonstigen Rechtsverkehr. 
Die Schaffung eines Notariatswesens in Liechtenstein ist jedenfalls empfehlenswert und ein 
erster erfreulicher Schritt wurde durch den Regierungsantrag bereits gemacht. 
  
222 RA 790/2016 6. 
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