3.2. Die Erbrechtsreform in Österreich 2015
Bereits 2007 fand im BMJ eine Arbeitsgruppensitzung zur Erbrechtsreform statt.
Zwischen 2010 und 2014 wurde von der Fachabteilung des BMJ ein Reformentwurf
ausgearbeitet, der 2014 in der Arbeitsgruppe diskutiert und anschließend überarbeitet
wurde. 297
Der Ministerialentwurf wurde begutachtet und schließlich dem Justizausschuss vorgelegt,
wobei es zu weiteren Änderungen kam, welche zum überwiegenden Teil das
Ehegattenerbrecht betrafen. Am 23. Juli 2015 wurde das ErbRÄG vom Plenum des
Nationalrats beschlossen und sodann am 30. Juli 2015 im BGBI kundgemacht. Am 1. Jánner
2017 trat der Grofteil der Reform in Kraft, die Bestimmungen zur EuErbVO traten bereits am
17. August 2015 in Kraft.?99
Ziele der Erbrechtsreform
Ein Reformziel war die Kodifizierung von Rechtsprechung und Lehre, um die
Rechtsunsicherheit zu beseitigen.
,Die Bestimmungen sind teilweise veraltet; in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre
im Lauf der Zeit eigenstándig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen
Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. "?09
Das Gesetz sollte zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der Rechtsordnung modernisiert
werden.
„Die Modernisierung soll mit dem AugenmahR erfolgen. Änderungen sollen nur dort erfolgen, wo sie
wirklich nötig sind, sei dies, weil eine bessere Verständlichkeit des Gesetzes erzielt werden kann, sei
dies, weil die gesellschaftliche Entwicklung andere Lösungen fiir erbrechtliche Fragen nahe legt. "?1?
Ein Ziel war die Stärkung der Testierfreiheit durch die Abschaffung des Pflichtteilsanspruchs
der Eltern neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner sowie die erhöhte Planbarkeit
der Verlassenschaft. Die Móglichkeiten der Pflichtteilsminderung wurden ausgebaut.
,Durch verschiedene Mafsnahmen sollen die Freiheit des letztwillig Verfügenden, über seine Verlassen-
schaft zu bestimmen, gestárkt und die Planbarkeit des Schicksals der Verlassenschaft erhóht
werden. ?!1
207 Beser/Pesendorfer, 7.
208 BGB| | 2015/87.
209 Er|RV 688 BIgNR 25. GP 1.
?1? Er|RV 688 BIgNR 25. GP 4.
?11 Er|RV 688 BIgNR 25. GP 5.
33