Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

3.2. Die Erbrechtsreform in Österreich 2015 
Bereits 2007 fand im BMJ eine Arbeitsgruppensitzung zur Erbrechtsreform statt. 
Zwischen 2010 und 2014 wurde von der Fachabteilung des BMJ ein Reformentwurf 
ausgearbeitet, der 2014 in der Arbeitsgruppe diskutiert und anschließend überarbeitet 
wurde. 297 
Der Ministerialentwurf wurde begutachtet und schließlich dem Justizausschuss vorgelegt, 
wobei es zu weiteren Änderungen kam, welche zum überwiegenden Teil das 
Ehegattenerbrecht betrafen. Am 23. Juli 2015 wurde das ErbRÄG vom Plenum des 
Nationalrats beschlossen und sodann am 30. Juli 2015 im BGBI kundgemacht. Am 1. Jánner 
2017 trat der Grofteil der Reform in Kraft, die Bestimmungen zur EuErbVO traten bereits am 
17. August 2015 in Kraft.?99 
Ziele der Erbrechtsreform 
Ein Reformziel war die Kodifizierung von Rechtsprechung und Lehre, um die 
Rechtsunsicherheit zu beseitigen. 
,Die Bestimmungen sind teilweise veraltet; in mancher Hinsicht haben sich Rechtsprechung und Lehre 
im Lauf der Zeit eigenstándig fortgebildet und damit vom Gesetzestext entfernt, sodass in einigen 
Fragen erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. "?09 
Das Gesetz sollte zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der Rechtsordnung modernisiert 
werden. 
„Die Modernisierung soll mit dem AugenmahR erfolgen. Änderungen sollen nur dort erfolgen, wo sie 
wirklich nötig sind, sei dies, weil eine bessere Verständlichkeit des Gesetzes erzielt werden kann, sei 
dies, weil die gesellschaftliche Entwicklung andere Lösungen fiir erbrechtliche Fragen nahe legt. "?1? 
Ein Ziel war die Stärkung der Testierfreiheit durch die Abschaffung des Pflichtteilsanspruchs 
der Eltern neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Partner sowie die erhöhte Planbarkeit 
der Verlassenschaft. Die Móglichkeiten der Pflichtteilsminderung wurden ausgebaut. 
,Durch verschiedene Mafsnahmen sollen die Freiheit des letztwillig Verfügenden, über seine Verlassen- 
schaft zu bestimmen, gestárkt und die Planbarkeit des Schicksals der Verlassenschaft erhóht 
werden. ?!1 
  
207 Beser/Pesendorfer, 7. 
208 BGB| | 2015/87. 
209 Er|RV 688 BIgNR 25. GP 1. 
?1? Er|RV 688 BIgNR 25. GP 4. 
?11 Er|RV 688 BIgNR 25. GP 5. 
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