Erwerb der Erbschaft
Im Patent vom 9. September 1785'8” wurde das Nachlassverfahren festgelegt, es musste der
letzte Wille des Erblassers von Amts wegen berücksichtigt und verteilt werden.
Berufungsgrund für den Erben im ABGB 1811 war die letztwillige Verfügung oder von
Gesetzes wegen.
Das ABGB verwies auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Außerstreitsachen von
1854. Auch heute noch muss das Gericht die Erbberechtigten ausforschen und informieren,
es ist jedoch nicht mehr für das gesamte Verfahren zuständig. '%8
187 JGS 1785/464, 85.
155 FloBmann, 377—378.
30