Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Mit der dritten Teilnovelle wurde die Erbunwürdigkeit dahingehend modifiziert, dass nur 
Verbrechen gegen den Erblasser zur Erbunwürdigkeit führten, zudem legte diese eine 
Bestimmung für die gesetzliche Erbfolge fest, mit der die Nachkommen von Erbunwürdigen 
diesen reprásentierten und somit an dessen Stelle traten.'9? 
Das ErbRÁG 1989?! führte die  gróbliche Vernachlässigung von Pflichten als 
Erbunwürdigkeitsgrund ein und hob den bisher geltenden Tatbestand der gróblichen 
Vernachlässigung auf. Nun konnten auch Pflichtverletzungen der Kinder gegenüber den Eltern 
geltend gemacht werden. ‘82 
Rechtliche Stellung der Erben 
Bereits im klassisch-römischen Recht gab es Einzelberechtigungen und nur wenige 
Erbengemeinschaften, sodass jeder Erbe über seinen Teil selbständig verfügen konnte. Bei 
unteilbaren Rechten und Verpflichtungen kam es zu einer solidarischen Beteiligung.'** 
Auch das ABGB geht von einer Erbengemeinschaft bis zur Einantwortung aus, im Anschluss 
daran entsteht Miteigentum aller Erben am Nachlass.'?^ 
Im römischen Recht haftete der Erbe unbeschränkt, erst im justinianischen Recht gab es eine 
Bestimmung, welche dem Erben ein Erbschaftsinventar ermöglichte und die Haftung auf 
dieses beschränkte. 
Das ABGB enthielt zunächst keine eindeutige Bestimmung über den bedingten Erbantritt, die 
Lehre im 19. Jahrhundert richtete sich aber an eine Haftung nach Inventarrecht. 18° 
Im 20. Jahrhundert wurde bereits der bedingte Erbantritt, also die beschränkte Haftung in 
8 800 ABGB geregelt. 185 
  
180 Welser in Rummel/Lukas 8 541 Rz 1 ff. 
181 BGB| 1989/656. 
182 Welser in Rummel/Lukas 8 540 Rz 8. 
183 Flofimann, 370. 
184 Weiß in Klang, 153. 
185 F/oß mann, 372. 
186 Weiß in Klang, 974. 
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