Mit der dritten Teilnovelle wurde die Erbunwürdigkeit dahingehend modifiziert, dass nur
Verbrechen gegen den Erblasser zur Erbunwürdigkeit führten, zudem legte diese eine
Bestimmung für die gesetzliche Erbfolge fest, mit der die Nachkommen von Erbunwürdigen
diesen reprásentierten und somit an dessen Stelle traten.'9?
Das ErbRÁG 1989?! führte die gróbliche Vernachlässigung von Pflichten als
Erbunwürdigkeitsgrund ein und hob den bisher geltenden Tatbestand der gróblichen
Vernachlässigung auf. Nun konnten auch Pflichtverletzungen der Kinder gegenüber den Eltern
geltend gemacht werden. ‘82
Rechtliche Stellung der Erben
Bereits im klassisch-römischen Recht gab es Einzelberechtigungen und nur wenige
Erbengemeinschaften, sodass jeder Erbe über seinen Teil selbständig verfügen konnte. Bei
unteilbaren Rechten und Verpflichtungen kam es zu einer solidarischen Beteiligung.'**
Auch das ABGB geht von einer Erbengemeinschaft bis zur Einantwortung aus, im Anschluss
daran entsteht Miteigentum aller Erben am Nachlass.'?^
Im römischen Recht haftete der Erbe unbeschränkt, erst im justinianischen Recht gab es eine
Bestimmung, welche dem Erben ein Erbschaftsinventar ermöglichte und die Haftung auf
dieses beschränkte.
Das ABGB enthielt zunächst keine eindeutige Bestimmung über den bedingten Erbantritt, die
Lehre im 19. Jahrhundert richtete sich aber an eine Haftung nach Inventarrecht. 18°
Im 20. Jahrhundert wurde bereits der bedingte Erbantritt, also die beschränkte Haftung in
8 800 ABGB geregelt. 185
180 Welser in Rummel/Lukas 8 541 Rz 1 ff.
181 BGB| 1989/656.
182 Welser in Rummel/Lukas 8 540 Rz 8.
183 Flofimann, 370.
184 Weiß in Klang, 153.
185 F/oß mann, 372.
186 Weiß in Klang, 974.
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