Das ABGB behandelt Kodizill und Testament grundsätzlich gleich, die Unterscheidung ist nur
relevant, weil ein jüngeres Testament ein älteres aufhebt, aber mehrere Kodizille
nebeneinander bestehen können. '**
Erbvertrag
Gemeinschaftliche Testamente waren nur zwischen Ehegatten gesetzlich möglich,'® diese
wurden dem Erbvertrag systematisch zugeordnet. Das Problem des Widerrufs wurde zu dieser
Zeit noch unterschiedlich geregelt.
Im 19. Jahrhundert wurde der Erbvertrag vom gemeinschaftlichen Testament dadurch
differenziert, dass nur der Erbvertrag als unwiderruflich erklärt wurde. 1%
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht des ABGB beruht auf dem romanistischen System. Hierbei handelt es
sich um eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers.'5"
Neben dem Prinzip der Testierfreiheit galt das Prinzip des Pflichtteilsrechts, wobei
Deszendenten schon lange zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehórten,
Aszendenten erst mit Einführung des ABGB.
Vor der Einführung des ABGB waren die Geschwister des Erblassers pflichtteilsberechtigt,
wenn keine Deszendenten mehr vorhanden waren. Durch die Einführung des ABGB wurden
die Geschwister vom Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen ausgeschlossen. Ebenso
hatten auch Ehegatten kein Pflichtteilsrecht, diese hatten dafür einen Anspruch auf den
anstándigen Unterhalt.'65 Der Pflichtteil der Deszendenten betrug bei vier oder weniger
Kindern ein Drittel, bei fünf oder mehr Kindern die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Im Zuge der Einführung des ABGB wurde eine allgemeine Pflichtteilsklage geschaffen, welche
sich gegen eine ungerechtfertigte Enterbung richtete. !9?
Im Jahr 1844 bestimmte das ABGB, dass der Pflichtteilsberechtigte nur Anspruch auf den
berechneten Wert des Erbteils in einer Geldleistung hatte, also ihm kein Anspruch auf
bewegliches und unbewegliches Vermôgen gebührte.‘”°
164 Flofrann, 358.
165 Zeiller”, 386.
166 Flofmann, 359—360.
167 Weiß in Klang, 324-825.
168 Weiß in Klang, 326.
169 F/oß mann, 360-363.
170 Weiß in Klang, 325-826.
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