Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Die Revision des  Erbrechts-Anderungsgesetzes'/? führte einen neuen Fall der 
Erbunwürdigkeit, nämlich die „Vernachlässigung der Pflichten aus dem Rechtsverhältnis 
zwischen Eltern und Kinder gegenüber dem Erblasser“, ein. Die Anwendbarkeit beschränkte 
sich auf den Fall einer gröblichen Vernachlässigung der Pflichten.''? Erst durch diese Novelle 
wurden die Differenzen zwischen ehelichen und unehelichen Verwandten vollständig 
beseitigt,'?? zudem wurde das gesetzliche Vorausvermächtnis der Ehegatten neu geregelt. 
Schließlich wurde noch die Möglichkeit zur Pflichtteilsminderung auf die Hälfte des Pflichtteils 
eingeführt, unter der Voraussetzung, dass die familiáren Nahebeziehungen fehlten.?' 
1989 kam es zu einer Wandlung der Erbfolge in Bauerngüter durch drei Bundesgesetze,'?? im 
Zuge der Novelle wurden das Tiroler und das Kärntner Höfegesetz sowie das Anerbengesetz 
geändert. Die Modifikationen umfassten die Person des Anerben — nämlich jener, welcher zur 
Landwirtschaft erzogen wurde. Zudem wurde die Berücksichtigung der Mitarbeit der anderen 
Geschwister bei der Abfindung geregelt. 
Das Kindschaftsrechts-Anderungsgesetz'?* wurde 2001 erlassen. Es sah eine Ausnahme von 
der Möglichkeit der Pflichtteilsminderung vor, nämlich dann, „wenn der Erblasser den Verkehr 
mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat".?* 
2004 wurde das Familien- und Erbrechts-Anderungsgesetz'?? verabschiedet, in dem das 
mündliche Testament als eine Notform begrenzt wurde, um Missbrauch zu verhindern. 
Aufgrund vieler Forderungen in der Lehre und der Rechtsprechung wurde die Stellung der 
Ehegatten schließlich verbessert, indem das gesetzliche Erbrecht von Neffen und Nichten des 
Erblassers zugunsten des Ehegatten beseitigt wurden.'?9 
Das Auferstreitgesetz?/ wurde 2003 reformiert und in Zuge dessen wurde das 
Verlassenschaftsverfahren neu geregelt und der Erbrechtsstreit in das (streitige) 
aufserstreitige Verfahren verstellt. 
2010 wurde das Eingetragene Partnerschafts-Gesetz'?? eingeführt, in dem die eingetragene 
Partnerschaft den Ehegatten gleichgestellt wurde.?? 
  
118 BGB| 1989/656. 
13 Welser in Rummel/Lukas 8 540 Rz 8 f. 
120 Beser/Pesendorfer, Praxishandbuch (2016) 4. 
121 Welser in Rummel/Lukas & 773 a Rz 1; AB 1158 BIgNR. 17. GP. 
122 BGBI 1989/657, 658, 659. 
123 BGBI 2000/135. 
124 8 773 lit a Abs 3 ABGB. 
1^5 BGBI 2004/58. 
126 Er|lRV 471 BIgNR 22. GP. 
127 BGBI 2003/111. 
128 BGB| 2009/135. 
123 Beser/Pesendorfer, 4. 
22
	        

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