2.2. Die Entstehungsgeschichte des Erbrechts in Österreich
Durch das Erbfolgepatent von Joseph Il. wurde im Jahr 1786 eine allgemeine Regelung der
gesetzlichen Erbfolge konstituiert, welche schliefslich Eingang ins ABGB von 1811 fand.??
1812 wurde das ABGB sanktioniert, in dem das erbrechtliche Grundprinzip der Testierfreiheit,
also dass der Erblasser auch nach seinem Tod über das Schicksal seines Vermógens selbst
bestimmen konnte, enthalten war. Ein weiterer Grundsatz des Erbrechts, die
Universalsukzession, wurde verwirklicht, d.h. dass der Erbe die rechtliche Stellung des
Erblassers einnahm, auch wenn ihm nur Teile der Erbschaft zustanden.
Bereits zur Zeit der Erlassung des ABGB war eine Erbschaft nur unter bestimmten
Voraussetzungen móglich: Der Erbberechtigte musste den Erblasser überleben, musste
erbfáhig sein und zur Erbschaft auserwáhlt worden sein. Bei der Gesamtheit der
Voraussetzungen handelt es sich um das Erbrecht im subjektiven Sinn.'9?
Novellen
Eine wesentliche Ánderung setzte sich 1848 durch — das Pandektensystem, welches erst
Eingang in Einzelgesetze, spáter auch in das ABGB fand.'?' Die Modifizierungen durch das
Pandektensystem führten schlieBlich zu den drei Teilnovellen.%?
Die erste Teilnovelle modifizierte das Erbrecht, indem das gesetzliche Erbrecht der
Verwandten auf die vierte Parentel beschrànkt wurde und die Rechtsstellung von Ehegatten
und unehelichen Kindern verbessert wurden.
Die dritte Teilnovelle regelte einen Erbverzicht, eine gesetzliche Erbfolge von unehelichen
Kindern und ihren Eltern, ein gesetzliches Erbrecht der Ehegatten sowie Bestimmungen über
die Erbunwürdigkeit und die Enterbung.‘°*
Zwischen den Jahren des Zweiten Weltkrieges, 1938 bis 1945, kam es zu grundlegenden
Veränderungen des Erbrechts, insbesondere durch die Einführung des deutschen
Erbhofrechtes 1938. Aufgrund dessen kam es auch zur Anwendung des Testamentsgesetzes
in Österreich, welches einige erbrechtliche Bestimmungen aufhob und andere wiederum
abänderte. Das Reichserbhofgesetz samt seinen Verordnungen wurde 1945 wieder
aufgehoben. 1%
°° Wesenberger/Wesener, 157; Flofimann, 334.
19 Eccher, Erbrecht, Bürgerliches Recht? (2016) 15.
101 FloBmann, 17-18.
102 Österreichisches Staatsarchiv.
103 RGBI 1914/276; RGBI 1916/69.
104 Weiß in Klang, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch? Ill (1952) 1-3.
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