Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

2. Entwicklung des Erbrechts 
2.1. Die Entstehungsgeschichte des Erbrechts in Liechtenstein 
Rezeption des ABGB 
1812 gab es eine automatische Rezeption des österreichischen ABGB, wovon das Erbrecht 
ausgenommen wurde. Grund hierfür war, dass die liechtensteinische Erbrechtsbestimmung 
von 1809, welche stark an das Josephinische Erbfolgepatent aus 1786 angelehnt war, 
weiterhin gelten sollte.® Zwischen den erbrechtlichen Regelungen bestand weitestgehend 
Kongruenz, nur waren diese Bestimmungen in Liechtenstein in einem separaten Gesetz 
geregelt und in Österreich waren sie Teil des ABGB.® 
Erbrechtspatent 
Das Erbrechtspatent des ABGB wurde in Liechtenstein 1846 mit fürstlicher Verordnung leicht 
modifiziert übernommen, ® wobei es sich um einen Fall der verzögerten Rezeption handelte.® 
Durch die Übernahme des Erbrechtspatents hatte nun das gesamte ABGB in Liechtenstein 
seine Geltung erlangt.® 
Der liechtensteinische Gesetzgeber wollte manche Bestimmungen abweichend von der 
Österreichischen Rezeptionsvorlage regeln, um den tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu 
werden. Darunter etwa im Gegensatz zu Österreich die Verneinung der Begünstigung von 
Militärtestamenten, im Falle des erblosen Gutes gab es in Österreich eine Verweisung auf die 
politischen Verordnungen, in Liechtenstein wurde dies von einem Ärar eingezogen.®® 
Rezeption des Schweizer Rechts 
Trotz des dringenden Reformbedarfs in Liechtenstein rezipierten sie die drei Teilnovellen des 
österreichischen ABGB von 1914, 1915 und 1916 nicht. Das Motiv hierfür war vor allem der 
liechtensteinische Jurist Wilhelm Beck, welcher die Abhängigkeit von Österreich für die 
Rückstándigkeit der Gesetze verantwortlich machte." 
  
81 | GBI 1003/2; Berger/Brauneder, 2; Brauneder in Geistlinger/Harrer/Mosler/Rainer, 66. 
8 Berger, Der Transfer einer Kodifikation (2003) 3. 
8 Berger, Transfer 5. 
8 | GBI 1005/1; Berger, Rezeption! 23, 
8 Motal, Die Reform des Erbrechts, LIZ 2014/35, 1; Berger/Brauneder, 2. 
8 Brauneder in Geistlinger/Harrer/Mosler/Rainer, 75. 
8 Berger/Brauneder, 3. 
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