2. Entwicklung des Erbrechts
2.1. Die Entstehungsgeschichte des Erbrechts in Liechtenstein
Rezeption des ABGB
1812 gab es eine automatische Rezeption des österreichischen ABGB, wovon das Erbrecht
ausgenommen wurde. Grund hierfür war, dass die liechtensteinische Erbrechtsbestimmung
von 1809, welche stark an das Josephinische Erbfolgepatent aus 1786 angelehnt war,
weiterhin gelten sollte.® Zwischen den erbrechtlichen Regelungen bestand weitestgehend
Kongruenz, nur waren diese Bestimmungen in Liechtenstein in einem separaten Gesetz
geregelt und in Österreich waren sie Teil des ABGB.®
Erbrechtspatent
Das Erbrechtspatent des ABGB wurde in Liechtenstein 1846 mit fürstlicher Verordnung leicht
modifiziert übernommen, ® wobei es sich um einen Fall der verzögerten Rezeption handelte.®
Durch die Übernahme des Erbrechtspatents hatte nun das gesamte ABGB in Liechtenstein
seine Geltung erlangt.®
Der liechtensteinische Gesetzgeber wollte manche Bestimmungen abweichend von der
Österreichischen Rezeptionsvorlage regeln, um den tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu
werden. Darunter etwa im Gegensatz zu Österreich die Verneinung der Begünstigung von
Militärtestamenten, im Falle des erblosen Gutes gab es in Österreich eine Verweisung auf die
politischen Verordnungen, in Liechtenstein wurde dies von einem Ärar eingezogen.®®
Rezeption des Schweizer Rechts
Trotz des dringenden Reformbedarfs in Liechtenstein rezipierten sie die drei Teilnovellen des
österreichischen ABGB von 1914, 1915 und 1916 nicht. Das Motiv hierfür war vor allem der
liechtensteinische Jurist Wilhelm Beck, welcher die Abhängigkeit von Österreich für die
Rückstándigkeit der Gesetze verantwortlich machte."
81 | GBI 1003/2; Berger/Brauneder, 2; Brauneder in Geistlinger/Harrer/Mosler/Rainer, 66.
8 Berger, Der Transfer einer Kodifikation (2003) 3.
8 Berger, Transfer 5.
8 | GBI 1005/1; Berger, Rezeption! 23,
8 Motal, Die Reform des Erbrechts, LIZ 2014/35, 1; Berger/Brauneder, 2.
8 Brauneder in Geistlinger/Harrer/Mosler/Rainer, 75.
8 Berger/Brauneder, 3.
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