Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Liechtenstein löste sich aufgrund der Konsequenzen des ersten Weltkriegs 1919 vom 
gemeinsamen Zollvertrag mit Österreich. Folglich führte dies zur Errichtung eines Zolles an 
der Grenze zu Vorarlberg, und das Fürstentum bildete somit ein eigenes Zollgebiet, das sich 
selbst erhalten musste. Weil es nun aber wirtschaftliche Probleme im Land gab und sich eine 
eigene Präsenz als unrealistisch herauskristallisierte, orientierte sich Liechtenstein vermehrt 
an der Schweiz.?? 
Verfassung 
1921 wurde eine neue Verfassung im Fürstentum eingeführt, welche verschiedenen 
schweizerischen Kantonsverfassungen und der ósterreichischen Verfassung von 1920 
nachgebildet war.?? 
Zollvertrag mit der Schweiz 
Aufgrund der Folgen des Ersten Weltkriegs war es für die wirtschaftliche Situation in 
Liechtenstein vorteilhafter, sich an der Schweiz auszurichten, da diese nicht vom Krieg 
geschwächt war. 
1919 sagte die Schweiz die diplomatische und konsularische Vertretung Liechtensteins zu. 
Liechtenstein wollte mit der Schweiz ähnliche Verträge abschließen, wie sie früher mit 
Österreich bestanden hatten. Schließlich trat 1924 der Vertrag über den Anschluss an das 
schweizerische Zollgebiet in Kraft. Somit hatte Liechtenstein Zugang zum schweizerischen 
Wirtschaftsraum.?* 
Rezeption des Schweizer Rechts 
Es kam 1922 insbesondere durch Wilhelm Beck? zu vielen neuen Gesetzen, welche sich aber 
vermehrt an der Schweiz orientierten, denn das ósterreichische ABGB von 1812 war bereits 
veraltet und das in der Schweiz 1912 in Kraft getretene ZGB war wesentlich moderner. Hier 
wurde das Sachen-, Obligationen- und Erbrecht modernisiert und sodann in Liechtenstein 
etabliert.26 
  
? Berger, Rezeption!^ 35 -37; Berger/Brauneder, 3. 
?3 Quaderer, Hintergrund, 132; Berger, Rezeption! 41-44; LGBI 1921/15. 
4 Berger, Rezeption!^ 44-47; LGBI 1924/11. 
25 Wilhelm Beck (1885-1936) war Rechtsanwalt, Treuhánder, Landtagsabgeordneter, Landtagsprásident und 
Regierungsrat in Liechtenstein. 
?6 Berger, Rezeption!^ 52—53.
	        

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