Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

war, da Österreich kein Mitgliedsstaat war. Folglich hatte Liechtenstein nur noch die Wahl 
zwischen einer verstärkten Beziehung zu Österreich oder der Schweiz. 
Österreich versprach Liechtenstein eine Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen durch 
eine Zollgemeinschaft, welche insbesondere durch die 52 Millionen Einwohner überzeugte.’ 
1852 wurde schließlich der Vertrag zwischen Österreich und Liechtenstein geschlossen. 
Dieser umfasste einen freien Warenverkehr, die Pflicht Österreichs zur Bewachung der 
Grenzen zur Schweiz, war zudem zuständig für Zölle und Steuern und führte eine gemeinsame 
Wáhrungsgemeinschaft und ein gemeinsames Postwesen ein." 
Durch die Zollunion gab es eine Verpflichtung zur Übernahme aller maßgeblichen 
ósterreichischen Rechtsvorschriften. Das hatte zur Folge, dass es wiederum zu einer 
automatischen Rezeption in bestimmten Bereichen kam.!? 
1862 kündigte Osterreich diesen Vertrag. Die überwiegende Mehrheit der Personen in 
Liechtenstein wollte einen Zollanschluss an die Schweiz, trotzdem wurde 1863 der Zoll- und 
Steuervertrag mit Osterreich erneut abgeschlossen.'? 
Justizreform 
1898 wurde in Osterreich ein neues Zivilverfahrensrecht sanktioniert. Daraufhin wurde 1912 
das Zivilverfahrensrecht im Fürstentum ebenfalls geàndert, wobei die Bestimmungen vom 
Österreichischen Recht rezipiert und nur minimale Modifikationen vorgenommen wurden, 
soweit dies notwendig war. Zudem wurden Vermittlerámter eingeführt, welche nach dem 
Vorbild des Schweizer Rechts organisiert waren.?? 
Loslósung von Osterreich 
Problematisch war die Stellung Liechtensteins im Ersten Weltkrieg, denn der politische und 
wirtschaftliche Zusammenbruch Osterreich-Ungarns bewirkte, dass Liechtenstein in seiner 
Existenz bedroht war, nämlich durch die Inflation der gemeinsamen Währung. Um diesem 
Problem zu entkommen, verwendete man den Schweizer Franken. Hinzu kam, dass 
Liechtenstein immer als eine Österreichische Provinz betrachtet wurde, die neutrale Haltung 
im Ersten Weltkrieg wurde somit kaum wahrgenommen, insbesondere auch deshalb, weil 
Liechtenstein die formelle Neutralitätserklärung bei Kriegsausbruch nicht abgegeben hatte.?' 
  
16 Berger, Rezeption!^ 30. 
17 Berger/Brauneder, 2. 
18 Berger, Rezeption!^ 32. 
?? Berger, Rezeption!^ 30. 
? Berger, Rezeption!^ 32-34; LGBI 1912/9 3. 
21 | GBI 1920/8; Berger/Brauneder, 3.
	        

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