Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
welcher das Kapital in Anteile zerlegt ist, also um eine körperschaftlich strukturierte Anstalt, so be-
trigt das Anstaltskapital, gleich wie bei der Aktiengesellschaft, CHF 50°000.00.%
2.4 Anstaltszweck
Unabhängig der Anstaltsformen (siehe Kapitel 2.2.) kann die Anstalt verschiedene Zwecke verfolgen.
Die Anstalt kann einen kommerziellen Zweck verfolgen, wenn die Statuten den Betrieb eines nach
kaufmännischer Art geführten Gewerbes zu lassen. Darunter fällt der Handel mit Waren aller Art, die
Fabrikation, aber auch die Verwertung und Verwaltung von immateriellen Güterrechten, sowie die
Beteiligung an Unternehmen.” Leider gibt es im liechtensteinischen Recht keine Definition, was alles
unter dem Begriff des kaufmännischen Gewerbes zu verstehen ist. Das PGR stellt zumindest klar, was
nicht unter diesen Begriff zu subsumieren ist.” „Kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
sind insbesondere die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder
anderen Rechten, es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb
und eine geordnete Buchführung erfordern“ Die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist verpflichtet,
eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen und Jährlich die revidierte Bilanz mit Erfolgsrechnung
bis zum 30. Juni eines jeden Jahres bei der Steuerverwaltung einzureichen.”
Nebst der Verfolgung eines kommerziellen Zweckes ist es auch möglich, dass die Anstalt einem nicht
kommerziellen Zweck nachgeht. Das Halten und die Verwaltung des eigenen, in der Anstalt befinden-
den Vermögens, wie beispielsweise Immobilien, Patente, Lizenzen und Beteiligungen ist ein nicht
kommerzieller Zweck und für eine privatnützige Anstalt möglich. Die nicht kommerzielle Anstalt
muss, im Gegensatz zur kommerziellen Anstalt, keine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen, es ge-
nügt, wenn diese Jährlich eine Vermögensaufstellung erstellt und beim Handelsregister eine Erklärung
diesbezüglich abgibt. In dieser Erklärung bestätigt der Verwaltungsrat, dass im vergangenen Ge-
schäftsjahr kein kommerzieller Zweck verfolgt wurde und, dass eine Vermégenaufstellung vorliegt.*!
Im Weiteren können Anstalten auch gemeinnützige Zwecke verfolgen.” Das PGR definiert den Be-
griff der Gemeinnützigkeit als solche Zwecke, „durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert
wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl
auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sport-
lichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personen-
kreis gefürdert wird?
Selbstverstándlich ist es auch möglich, dass die Anstalt einen gemischten Zweck verfolgt (teils ge-
meinnützig und teils privatnützig). Der überwiegende Teil dieser beiden Zwecke bestimmt schlussend-
lich, ob es sich um eine gemeinnützige oder eine privatnützige Anstalt handelt. Hinsichtlich dieser
Zweckbestimmung verweist der Gesetzgeber auf das Stiftungsrecht, welches in diesem Fall sinnge-
26 Wanger, 2010, S. 41 f.
27 Art. 107 PGR u. Roth, 2012, S. 8.
28 Marok, 1994, S. 30 f.
2 Art. 107 Abs. 3 PGR.
? Roth 2012, S. 8.
?! Roth, 2012, S. 8f.
?? Marok, 1994, S. 29.
3 Art. 107 Abs. 4a PGR.