Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
2 Die Liechtensteinische Anstalt 
2. Anstaltsbegriff 
Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Liechtensteinischen Anstalt, sind in den Artikeln 534 bis 
551 des Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) dargelegt. Ergánzende Gesetzesbestimmungen befin- 
den sich im allgemeinen Teil über die Verbandspersonen, in den Artikeln 106 bis 245 PGR, sowie im 
Teil über das Treuunternehmen mit Persónlichkeit in den Artikeln 932a $ 1 bis 170 PGR.! Das Gesetz 
definiert die Anstalt als ein „rechtlich verselbstándigtes und organisiertes, ins Handelsregister als 
Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persónli- 
chen Mitteln aufweist und nicht üffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Ver- 
bandsperson aufweist? 
Daraus lässt sich zusammenfassen, dass eine Anstalt zwingend in das Handelsregister einzutragen ist, 
eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und wirtschaftliche, wie auch andere, nicht wirtschaftliche 
Zwecke verfolgen kann. Die Anstalt entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister.” * 
Die óffentlich-rechtlichen Anstalten sind von den Anstalten gemáss Art. 534 ff PGR zu unterscheiden. 
Zu den erstgenannten gehóren beispielsweise die Finanzmarktaufsicht (FMA), die Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung AHV, Invalidenversicherung IV, sowie die Familienausgleichskasse, welche 
hoheitliche Aufgaben übernehmen und primär dem óffentlichen Recht unterstehen.? Die óffentlich- 
rechtlichen Anstalten werden in dieser Arbeit nicht behandelt. 
2.2  Anstaltsformen 
2.2.1 Die verkehrstypische Anstalt 
Bei der verkehrstypischen Anstalt handelt es sich um die Erscheinungsform, welche in der Praxis am 
meisten anzutreffen ist. Diese Art von Anstalt wird von einem Gründer errichtet. Das Grundkapital der 
Anstalt ist nicht in Anteile zerlegt. Es gibt keine Mitglieder und der alleinige Inhaber der Gründerrech- 
te ist oberstes Organ. Weitere Organe sind der Verwaltungsrat und allenfalls die Revisionsstelle. 
Auf die Frage, welcher Rechtsnatur dieser Anstaltsbegriff entstanden ist, wird hier nicht näher einge- 
gangen. Die einen vergleichen diese Art von Anstalt mit der Aktiengesellschaft und die anderen sie- 
deln diese Anstalt näher der Stiftung an. Jedenfalls ist es eine Art Mischgebilde, welche weder Kör- 
perschaft noch Stiftung ist.’ 
Zu Lebzeiten des Gründers beherrscht dieser die Anstalt. Er hat die Kompetenz die Statuten anzupas- 
sen, die Begünstigten zu ändern und, wenn gewünscht, die Anstalt in Liquidation zu setzen. Ihm 
  
! Roth, 2012, S. 5. 
? Art. 534 PGR. 
3 Schauer & Motal, 2015, S. 269. 
^ Per 31.12.2015 waren im Liechtensteinischen Handelsregister noch insgesamt 7:540 Anstalten eingetragen. Diese Rechts- 
form ist somit nach der nicht eingetragenen Stiftung die zweitgebräuchlichste Gesellschaftsform, siehe Stahl, 2016, S. 3. 
5 Marxer & Partner, 2009, S. 70. 
$ Meier, 1970, S. 70. 
? Marok, 1994, S. 22 u. Meier, 1970, S. 70.
	        

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