Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Generell lässt sich sagen, dass das DBA für die Anstalt neben der Reduktion der Verrechnungssteuer 
auch eine gewisse Rechtssicherheit in der Frage der Anerkennung bringt. Im Protokoll des DBA wird 
aufgelistet, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um als ansässig zu gelten. Diese Bedingungen 
sind die ähnlichen wie bei der Beurteilung, ob die Anstalt anerkannt wird oder, ob der steuerliche 
Durchgriff vorzunehmen ist. 
Hinsichtlich allfälliger, neuer Gestaltungsmöglichkeiten von Vermögensstrukturen oder im speziellen 
von Anstaltsstrukturen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit der Schweiz, kommt der Autor 
dieser Arbeit zum Schluss, dass bereits bekannte Gestaltungen, wie beispielsweise die Unternehmens- 
anstalt, die allgemeine Holdinganstalt oder auch eine Finanzierungsanstalt, Reduzierungen in der 
Quellenbesteuerung erfahren. Diese Strukturen werden somit attraktiver als ohne DBA, sofern die 
Missbrauchsbestimmungen im Protokoll keine Anwendung finden und die Substanzerfordernisse an 
die Struktur nicht übermássig und unangebracht durch die Schweizer Behórden ausgelegt werden. 
Leider wird die Frage der Substanz immer eine Einzelfallbetrachtung bleiben, so dass diesbezüglich 
wenig Rechtssicherheit gegeben ist. 
Schliesslich wird mit dem DBA generell das erreicht, was der Name des Abkommens suggeriert. Die 
Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wer sich aufgrund des DBA neue, innovative und bis heute un- 
bekannte Gestaltungsmöglichkeiten von Vermögensstrukturen im Grenzgeschäft mit der Schweiz er- 
hoffte, könnte enttäuscht werden. Der Autor dieser Arbeit sieht keine neuen, bis zum heutigen Tage 
unbekannten Gestaltungsmöglichkeiten, welche in der Steuerplanung im Sinne eines neuen Produktes 
eingesetzt werden könnten. Im Gegenteil. In der heutigen Zeit werden zu innovative Gestaltungen 
unter den Gesichtspunkten von BEPS und der Frage nach dem wirtschaftlichen Zweck (reine Gestal- 
tungen zur Verringerung oder Vermeidung von Steuern werden immer mehr geächtet) immer weniger 
anerkannt werden. Dieser Umstand ist bei der Aufsetzung einer Anstalt für einen Schweizer Kunden 
mit zu berücksichtigen. 
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