Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
Generell lässt sich sagen, dass das DBA für die Anstalt neben der Reduktion der Verrechnungssteuer
auch eine gewisse Rechtssicherheit in der Frage der Anerkennung bringt. Im Protokoll des DBA wird
aufgelistet, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um als ansässig zu gelten. Diese Bedingungen
sind die ähnlichen wie bei der Beurteilung, ob die Anstalt anerkannt wird oder, ob der steuerliche
Durchgriff vorzunehmen ist.
Hinsichtlich allfälliger, neuer Gestaltungsmöglichkeiten von Vermögensstrukturen oder im speziellen
von Anstaltsstrukturen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit der Schweiz, kommt der Autor
dieser Arbeit zum Schluss, dass bereits bekannte Gestaltungen, wie beispielsweise die Unternehmens-
anstalt, die allgemeine Holdinganstalt oder auch eine Finanzierungsanstalt, Reduzierungen in der
Quellenbesteuerung erfahren. Diese Strukturen werden somit attraktiver als ohne DBA, sofern die
Missbrauchsbestimmungen im Protokoll keine Anwendung finden und die Substanzerfordernisse an
die Struktur nicht übermássig und unangebracht durch die Schweizer Behórden ausgelegt werden.
Leider wird die Frage der Substanz immer eine Einzelfallbetrachtung bleiben, so dass diesbezüglich
wenig Rechtssicherheit gegeben ist.
Schliesslich wird mit dem DBA generell das erreicht, was der Name des Abkommens suggeriert. Die
Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wer sich aufgrund des DBA neue, innovative und bis heute un-
bekannte Gestaltungsmöglichkeiten von Vermögensstrukturen im Grenzgeschäft mit der Schweiz er-
hoffte, könnte enttäuscht werden. Der Autor dieser Arbeit sieht keine neuen, bis zum heutigen Tage
unbekannten Gestaltungsmöglichkeiten, welche in der Steuerplanung im Sinne eines neuen Produktes
eingesetzt werden könnten. Im Gegenteil. In der heutigen Zeit werden zu innovative Gestaltungen
unter den Gesichtspunkten von BEPS und der Frage nach dem wirtschaftlichen Zweck (reine Gestal-
tungen zur Verringerung oder Vermeidung von Steuern werden immer mehr geächtet) immer weniger
anerkannt werden. Dieser Umstand ist bei der Aufsetzung einer Anstalt für einen Schweizer Kunden
mit zu berücksichtigen.
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