Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Unternehmensträgerstiftung”” und Holdingstiftung. In diesem Teil der Arbeit werden die Erkenntnisse 
der Literatur über die Stiftungsholding mit einer Anstalt verknüpft. 
Bei der Holdinganstalt hält diese in ihrem Vermögen Anteile an einer Unternehmung. Im Gegensatz 
zum blossen Halten von Beteiligungen an diversen Unternehmen und Halten von verschiedenen Ak- 
tien und Aktienpaketen, wird in der Anstalt im Sinne einer Unternehmensholding ihr Zweck auf das 
Halten eines spezifischen Unternehmens und die Einflussnahme auf die Politik des Unternehmens 
beschränkt. Die Anstalt übt somit einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmung aus. Dies kann 
einerseits durch Mehrheitsbeteiligung geschehen, oder andererseits durch Stimmbindungsverträge und 
andere Verträge zur Bindung des Managements an die Weisungen der Anstalt?" 
Zweck der Holdinganstalt oder Unternehmensstiftung ist es, das Unternehmen auch nach dem Tode 
des Unternehmers erhalten und weiterführen zu können. Häufig sind die Nachkommen und Erben des 
Unternehmers nicht gewollt oder fähig das Unternehmen weiterzuführen, so dass ohne Nachfolgerege- 
lung das Unternehmen schlimmsten Falles zum Verkauf steht. Für die Erben ist es oft schwierig eine 
Einigung auf die Fortführung der Unternehmung zu finden, da häufig Einzelinteressen verfolgt wer- 
den. Der Erhalt des Unternehmens sichert den Nachkommen auch eine existenzielle Ertragsquelle, was 
durch die Einbringung in eine Holdinganstalt erreicht werden kann?” 
Um sicher zu gehen, dass die Anteile der Unternehmung in der Anstalt nicht von Familienmitgliedern 
des Gründers und Dritten beansprucht werden, ist es notwendig, dass sich der Gründer so wenig Ein- 
flussrechte wie móglich auf die Anstalt vorbehált. Denn der Vermógensschutz (Asset Protection) ist 
am wirksamsten, wenn die Anstalt unwiderruflich ist und die Begünstigung vollständig im Ermessen 
des Verwaltungsrates der Anstalt liegt.”* Andernfalls könnte man Gefahr laufen, dass die Anstalt auch 
zivilrechtlich nicht anerkannt wird, falls die Gestaltung als missbräuchlich angesehen wird und die 
Einbringung der Vermögenswerte durch die Ehegattin, die Begünstigten oder allfälligen Gläubigern 
angefochten wird. In diesem Falle würde die Anstalt nicht anerkannt werden und ein Durchgriff erfol- 
gen.^? Um diesem Durchgriff vorbeugen zu kônnen, empfiehlt der Autor eine stiftungsähnliche Er- 
messensanstalt für den Zweck der Unternehmensholding zu verwenden. Bei dieser Form der Anstalt 
gibt es keine Gründerrechte, welche in den Nachlass fallen kônnen, so dass mittels des Beistatuts die 
Nachfolgeregelung hinsichtlich der Unternehmensanteile geregelt werden kann.”” 
Die Errichtung einer Ermessensanstalt löst bei der Einbringung der Unternehmensanteile wie in Kapi- 
tel 5.2.1 bereits ausgeführt in den einzelnen Kantonen die Erbschafts- und Schenkungssteuer aus. Die- 
se kann allenfalls mittels der Einräumung einer Nutzniessung oder der Einbringung von teileweisem 
Fremdkapital (Darlehen) reduziert werden.^" Die Auskehrung einer Begünstigung an einen in der 
  
271 Bei der Unternehmensträgerstiftung betreibt die Stiftung das Unternehmen selbst oder ist persönlich haftende Gesell- 
schafterin einer Personengesellschaft, welche das Unternehmen betreibt, siehe dazu Hier, 1995, S. 14. 
272 Jakob, 2009, S. 55. 
273 Hier, 1995, S. 7. 
274 Künzle, 2015, S. 144. 
75 Künzle, 2015, S. 133. 
276 Schnider, 2016, S. 7 u. siehe Kapitel 2.2.2. 
277 siehe Kapitel 5.2.1. 
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