Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
Beispiel:
58 Jährige Frau bringt Vermögen von CHF 270*000 in die Anstalt ein und behält sich das Recht einer
lebenslangen Nutzniessung vor. Es wird mit einer durchschnittlichen Rendite von 3 % (CHF 8°100
p.a.) gerechnet.
Tafel Stauffer/Schätzle/Weber, Frau 58 Jahre, Zinsfuss 3 % = Faktor 19,97
Kapitalwert Nutzniessung: Faktor 19,97 x 8°100 = CHF 161°757.00
In diesem Beispiel könnte man somit den Wert des Vermógens in Hóhe von CHF 270'000, um den
Kapitalwert in Höhe von CHF 161‘757.00 reduzieren.“
Steuerlich betrachtet heisst dies nun, dass die Steuerberechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
für die Übertragung des Vermögens in eine stiftungsähnliche Ermessensanstalt vom Nettowert erfolgt.
Im Kanton Zürich wird normiert, dass bei einer Zuwendung, welche mit einer Nutzniessung belastet
ist, der Kapitalwert dieser Nutzniessung von der Zuwendung abgezogen werden kann. Aufgrund
dessen führt dies zu einer geringeren Belastung von Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Einbrin-
gung. Daraus folgernd müsste der Nutzniesser aus der Schweiz weiterhin jährlich die Erträge in der
Steuererklärung deklarieren, wobei das Vermögen beim Eigentümer, also bei der Anstalt zu versteuern
ist.‘ Das Vermögen bei der Anstalt in Liechtenstein wird nicht besteuert, da diese als juristische Per-
son der ordentlichen Ertragssteuer unterliegt.?9?
Eine áhnliche Lósung oder allenfalls noch steuergünstiger 1st die Kapitalausstattung der Anstalt mittels
eines Darlehens des Gründers. Gemáss Schweizerischem Obligationenrecht verpflichtet sich der Dar-
lehensgeber zur Übertragung einer Geldsumme oder von anderen vertretbaren Sachen und der Borge
verpflichtet sich zur Rückerstattung der Sache in gleicher Menge und Güte." Da die Anstalt in die-
sem Falle verpflichtet ist, das Darlehen zurückzuzahlen, fállt auch keme Erbschafts- und Schenkungs-
steuer an, da der Empfänger eben nicht bereichert wird.” Damit das Darlehen anerkannt und nicht als
geldwerte Leistung qualifiziert wird, ist es notwendig, dass das Darlehen angemessen verzinst wird.
Die ESTV veröffentlicht Jährlich die Zinssätze, welche als angemessene Verzinsung akzeptiert wer-
den. Für das Jahr 2015 müsste beispielsweise das vom Gründer gewährte Darlehen an die Anstalt mit
2,25 % verzinst werden.“ Der von der Anstalt an den Gründer gezahlte Zins ist von diesem als steu-
erbarer Ertrag in seiner Steuererklárung zu deklarieren.??
52.2 Die Anstalt als Unternehmensholding einer Schweizer Firma
Das Halten einer Unternehmung mittels emnes Rechtstrágers wird in der Literatur oft in Verbindung
mit einer Liechtensteimschen Stiftung dargelegt. In diesem Sinne wird oft unterschieden zwischen
263 St. Galler Steuerbuch, 2016, S. 5 f.
264 § 14 Abs. 2 ESchG.
265 Baumann, 1999, S. 238.
266 siehe Kapitel 2.7.2.
267 Art. 312 OR.
268 § 3 Abs. 1 ESchG.
269 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2015, S. 1 f.
270 Art 20 Abs. 1 DBG.
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