Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
nungssteuer an der Quelle die Ausnahme darstellt, wird auf die weitere Untersuchung verzichtet. Bei
Versicherungsleistungen wird in der Regel vom Inländer eine Meldung an die ESTV gemacht, so dass
der Abzug der Verrechnungssteuer entfällt. Mit dieser Meldung wird die Besteuerung der erhaltenen
Versicherungsleistungen im Rahmen der direkten Steuern sichergestellt. Die Erhebung der Verrech-
nungssteuer erfolgt nur, wenn der Inländer schriftlich gegen die Meldung an die ESTV Einspruch er-
hebt.”* Somit wird aufgrund der Meldung durch den Schweizerischen Begünstigten jedenfalls eine
Doppelbesteuerung vermieden.
5 Die Liechtensteinische Anstalt im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zur
Schweiz
5.1 Die Ausgestaltung der Anstalt zur Nutzung des DBA mit der Schweiz
5.1.1 Anstalt mit Stifter und/oder Begünstigten mit Wohnsitz in der Schweiz
Damit die Anstalt das DBA FL-CH nutzen kann, muss sie die Ansässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.
Wie im Protokoll dargelegt, muss sich der Errichter bei Einbringung der Vermögenswerte in die An-
stalt vollständig von diesen trennen. Dies geschieht in dem er sich kein Widerrufsrecht und keine Än-
derungsrechte der Anstaltsdokumente vorbehált und weder im Verwaltungsrat Einsitz nimmt und sich
selbst oder nahestehende Personen keine Weisungsrechte gegenüber dem Verwaltungsrat vorbehält.
Die Begünstigten dürfen hinsichtlich ihrer Begünstigung keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen
aus der Anstalt besitzen.^? Inwiefern die Anstalt gewisse Substanzerfordernisse zur Nutzung des DBA
erfüllen muss, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Generell kann
festgehalten werden, dass die Nutzung des DBA umso wahrscheinlicher ist, je mehr Substanz vorge-
wiesen werden kann.
Um die oben genannte Trennung des Vermógens erreichen zu kónnen, muss die stiftungsáhnliche
Anstalt im Sinne einer stiftungsáhnlichen Ermessensanstalt”” aufgesetzt werden. Der Stifter verliert
somit jegliche Finflussrechte auf das in die Anstalt eingebrachte Vermógen und die Begünstigten be-
sitzen keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen ^*
Die verkehrstypische Anstalt 1st nicht geeignet, um das DBA FL-CH in Anspruch zu nehmen. Auf-
grund der obersten organschaftlichen Rechten des Gründers kann er die Anstaltsdokumente abändern
und den Verwaltungsrat abwählen. Somit behält sich der Gründer quasi automatisch zu viel Einfluss-
rechte gegenüber dem Verwaltungsrat vor, so dass gemáss Protokollbestmmungen diese Anstalt als
transparent und nicht ansässig gilt.”
234 Eidgenössische Steuerverwaltung, 2010, Rz 333.
235 siehe Kapitel 3.2.2.
236 siehe Kapitel 3.2.5.
237 Bei einer Ermessensanstalt gibt es nur Ermessensbegünstigte. Ein Ermessensbegünstigter ist gemäss Art. 552 8 7 Abs. 1
PGR jemand, welcher dem Begünstigtenkreis angehört, aber die Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrates gestellt
ist. Auf jeden Fall haben Ermessensbegünstigte, gemäss Art. 552 8 7 Abs. 2 PGR, keinen Rechtsanspruch eine Zuwen-
dung aus dem Rechtsträger zu erhalten. Dieser Rechtsanspruch entsteht erst bei Beschlussfassung einer Zuwendung des
dafür vorgesehenen Organs.
238 siehe Kapitel 2.2.2.
239 siehe Kapitel 2.2.1 u. 3.2.3.
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