Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
Die Erträge eines Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz unterliegen bei der Ausschüttung aber 
auch bei Thesaurierung nicht der Verrechnungssteuer, da der Immobilienfonds bereits auf die Erträge 
besteuert wird. Hinsichtlich der Erträge der Immobiliengesellschaft, sprich einem Immobilienfonds 
mit indirektem Grundbesitz, fällt bei Ausschüttung sowie bei Thesaurierung von Erträgen die Ver- 
rechnungssteuer an. Realisierte Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken im Direktbesitz werden 
als Kapitalgewinne bei der Gesellschaft besteuert und kônnen verrechnungssteuerfrei ausgeschiittet 
werden, sofern dies mit einem separaten Coupon passiert. ^" 
4.5.3 Nach in Kraft treten des DBA 
Im DBÀ wird klar normiert, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermógen in dem Staat versteuert 
werden kónnen, in welchem das unbewegliche Vermógen liegt." Das gleiche gilt für die Besteuerung 
von unbeweglichem Vermógen, welches ebenfalls nach dem Belegenheitsprinzip versteuert wird.?? In 
solchen Fällen wird in Liechtenstein eine Doppelbesteuerung vermieden, in dem die Einkünfte aus 
dem unbeweglichen Vermógen in der Schweiz in Liechtenstein von der Besteuerung ausgenommen 
werden. Liechtenstein kann aber bei der Festsetzung der Steuer das gesamte Vermógen berücksichü- 
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gen. 
In dieser Hinsicht bewirkt das DBA keme Veránderung zum Bestand vor dem Abschluss dieses Ab- 
kommens. Denn in Art. 48 SteG wird normiert, dass Miet- und Pachtertráge von im Ausland gelege- 
nen Grundstücken in Liechtenstein von der Ertragssteuer befreit sind. Somit wird im Liechtensteini- 
schen Steuergesetz versucht eine systematische Doppelbesteuerung zu vermeiden.?"" 
Hinsichtlich der in der Schweiz erhobenen Grundstücksgewinnsteuer ist zu erwáhnen, dass diese eben- 
falls vom DBA erfasst wird.? Aber auch ohne DBA würde es in Liechtenstein zu keiner Doppelbe- 
steuerung der Anstalt kommen, da Liechtenstein auch den Grundstücksgewinn von ausländischen 
Grundstücken von der Ertragssteuer befreit.?'? 
Bezüglich die Ertráge aus der Immobiliengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche die Verrech- 
nungssteuer auf Ertragszahlungen an eine Anstalt einzubehalten hat, kónnen die Abkommensvergüns- 
tigungen aus Art. 10 DBA in Anspruch genommen werden (Dividendenzahlung).^? 
Generell kommt es bei Investments in Immobilien, wie in den vorherigen Abschnitten erláutert, zu 
keiner Doppelbesteuerung in Liechtenstein, auch wenn die Anstalt das Doppelbesteuerungsabkommen 
nicht anwenden könnte. Ausser bei den Ertrágen aus der Immobiliengesellschaft 1st die Nutzung des 
Abkommens von Vorteil. Die stiftungsáhnliche Anstalt, kann das DBA nutzen, wenn sie, wie bereits 
  
213 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, 2009, S. 23. 
214 Art. 6 Abs. 1 DBA FL-CH. 
215 Art. 22 Abs. 1 DBA FL-CH. 
216 Art. 23 Abs. 1 Bst. a DBAFL-CH. 
217 Roth, 2011, S. 50. 
218 Art. 3 Bst. b DBA FL-CH. 
219 Roth, 2011, S. 51. 
220 Art. 10 DBAFL-CH. 
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