Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
einer GmbH, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine. Der Verrechnungs- 
steuer unterliegen jedoch nicht die Erträge von Personengesellschaftsanteilen aller Art und Anteil- 
scheinen von Vereinen. Hinsichtlich des Aktienbegriffes umfasst die Verrechnungssteuer alle mögli- 
chen Aktien, wie beispielsweise Inhaberaktien, Namenaktien, Stimmrechtsaktien, Vorzugsaktien usw. 
Die Einlagen der unbeschränkt haftenden Mitglieder einer Kommandit-AG und Anteile an derselben 
mit nicht zerlegtem Kommanditkapital sind von der Verrechnungssteuer ausgenommen. "^ 
Gegenstand der Steuer 1st jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungs- 
rechte, welche nicht eine Rückzahlung des einbezahlten Stammkapitals darstellt? Der Begriff Ge- 
winnanteil meint gemáss Obligationenrecht Dividenden, Tantiemen und Bauzinsen. Die Dividende als 
Forderungsrecht entsteht nach Beschlussfassung der Generalversammlung, unter Einhaltung der ge- 
setzlichen und statutarischen Bestimmungen, und wird aus dem Bilanzgewinn oder aus den dafür an- 
geháuften Reserven bezahlt. ^? 
Die Anstalt mit Sitz in Liechtenstein unterliegt somit auf ihre Anlagen in Schweizer Aktien der Ver- 
rechnungssteuer in Hóhe von 35 %, unabhängig von der Hóhe der Beteiligung." Die zurückbehaltene 
Verrechnungssteuer kann von der Anstalt nicht zurückgefordert werden, da diese ihren Sitz nicht in 
der Schweiz besitzt. * 
4.1.2 Nach in Kraft treten des DBA 
Eine stiftungsáhnliche Anstalt kann, wenn sie die Ansássigkeitsvoraussetzungen gemáss Protokoll Ziff 
2 bst. a (iii) erfüllt, ? und in Liechtenstein der reguláren Besteuerung unterliegt, den Quellensteuersatz 
der Verrechnungssteuer bei Portfoliodividenden auf 15 % reduzieren. Sollte es sich um eine qualifi- 
zierte Beteiligung in Hóhe von mindestens 10 ?5 handeln und wáhrend mindestens eines Jahres gehal- 
ten worden sein, so wird keine Quellensteuer zurückbehalten. Falls die stiftungsáhnliche Anstalt die 
Ansássigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt oder der Besteuerung als Privatvermógensstruktur unter- 
liegt, kónnen keine Quellensteuerreduktionen vorgenommen werden.'* Handelt es sich um eine regu- 
lär besteuerte stiftungsähnliche Anstalt, welche keinen Stifter und keine Begünstigten mit Wohnsitz in 
der Schweiz aufweist, so muss geprüft werden, ob die Anstalt aus Schweizer Steuersicht anerkannt 
  
15 Duss, M., Helbing, A. & Duss, F. in M. Zweifel, M. Beusch & M. Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar, 2012, Art. 4 Abs. 
1 litb, Rz. 118 u. 119. 
155 Duss, M., Helbing, A. & Duss, F. in M. Zweifel, M. Beusch & M. Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar, 2012, Art. 4 Abs. 
1 lit b, Rz. 123. 
156 Duss, M., Helbing, A. & Duss, F. in M. Zweifel, M. Beusch & M. Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar, 2012, Art. 4 Abs. 
1 lit b, Rz. 129. 
157 siehe Kapitel 3.1.4 u. Art. 4 Abs. 1 VStG. 
155 Art. 24 Abs. 2 VStG. 
1? Die Ansássigkeitsbestimmungen werden erfüllt, wenn sich der Stifter in den Errichtungsdokumenten kein Widerrufsrecht 
vorbehalten hat, der Stifter kein Recht zur Abánderung der Stiftungsdokumente besitzt, der Stifter noch eine ihm nahe- 
stehende Person über kein Weisungsrecht im Sinne eines bestimmenden Einflusses gegenüber dem Stiftungsrat vorbehal- 
ten hat und die Begünstigten keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus der Stiftung besitzen. Diese Voraussetzun- 
gen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Stiftung als anássig gilt, siche Ziffer 2 Bst. a) (iii) des Protokolls zum DBA 
FL-CH. 
199 siehe Kapitel 3.2.2 — 3.2.4. 
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