Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
einbehaltenen Quellensteuer kann gemäss Ziffer 3 des Protokolls dieses DBA auch dann verlangt wer-
den, wenn die Haltedauer von mindestens einem Jahr nachträglich erfüllt wird.!*
Im Artikel 11 DBA wird normiert, dass Zinsen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in welchem
der Empfänger ansässig ist. Somit fällt zukünftig der Einbehalt der Quellensteuer von aus der Schweiz
gezahlten Zinsen in Höhe von 35 % vollständig weg. Das gleiche gilt für die aus der Schweiz gezahl-
ten Lizenzgebühren. Diese dürfen nur noch beim Empfänger besteuert werden, so dass auch hier kein
Rückbehalt der Quellensteuer von 35 9s in der Schweiz stattfindet. ^?
Falls die vorher genannten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren einer Betriebsstätte in der
Schweiz zuzurechnen sind, so werden diese nach Art. 7 DBA FL-CH und Art. 14 DBA FL-CH der
Betriebsstätte zugerechnet und im Ansässigkeitsstaat derselben versteuert. Weiters gilt es zu beachten,
dass dieses DBA Missbrauchsbestimmungen beinhaltet. Diese sind im Protokoll Ziffer 4 zum DBA
FL-CH geregelt. Im Wesentlichen geht es darum sicherzustellen, dass Personen, welchen die abkom-
mensrechtlichen Vergünstigungen nicht zustehen, diese nicht durch eine Abfolge von Geschäften er-
langen können, obwohl es sich um eine nichtansässige Person handelt. Das gleiche gilt für Gesell-
schaften, welche nur errichtet werden, um die Abkommensvorteile nutzen zu können. Die Folge ist,
dass bei solchen missbräuchlichen Gestaltungen keine Abkommensvorteile gewährt werden. Eine
Ausnahme dieser Missbrauchsbestimmungen besteht nur, wenn die Person oder die errichtete Gesell-
schaft selbst gleiche oder noch günstigere Abkommensvorteile aus einem anderen Doppelbesteue-
rungsabkommen, aufgrund deren oder dessen Ansässigkeit, nutzen kann. Dann wird diese Bestim-
mung nicht angewendet. '^*
Einkünfte aus unbeweglichem Vermógen sowie die Veráusserungserlóse aus diesen Vermógenswerten
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werden nur in dem Vertragsstaat besteuert, in welchem das Vermógen liegt. ^ Hierbei gilt zu erwáh-
nen, dass Liechtenstein und die Schweiz bereits unilateral die Freistellung von auslándischem, unbe-
weglichem Vermógen unter der Berücksichtigung der Progression vorsieht.'^
3.2.5 Substanzerfordernis zur Nutzung des DBA
Es gibt relativ wenig fachliterarische Darstellungen hinsichtlich des Begriffes Substanz, weil dieser
Begriff nicht in Schweizerischen Gesetzen definiert wurde. Oft wird unter Substanz das Vorhanden-
sein von Infrastruktur, Büroräumlichkeiten und eigenem Personal verstanden. Schüttet beispielsweise
eine Schweizerische Gesellschaft an die Liechtensteinische Mutter-Anstalt eine Dividende aus, so
wird in der Schweiz geprüft, ob die Anstalt genügend Substanz hat. Ist dies nach Schweizer Meinung
nicht der Fall, so wird ihr die Abkommensberechtigung abgesprochen. '*”
Stiegler unterteilt die Substanz 1n personelle, infrastrukturelle Substanz, funktionelle Substanz und
finanzielle Substanz. Bei der personellen, infrastrukturellen Substanz prüft die ESTV, ob die Empfán-
gergesellschaft genügend Personal und Infrastruktur vorhanden hat, um dem Gescháftszweck gerecht
zu werden. Bei der funktionellen Substanz wird von der ESTV hinterfragt, ob der Zweck der Gesell-
1? Wenz & Gierhake, 2015, S. 4 u. Art. 10 DBA FL-CH.
143 Wenz & Gierhake, 2015, S. Su. Art. 11 u. 12 DBA FL-CH.
144 Wenz & Gierhake, 2015, S. 5 u. Ziffer 4 im Protokoll zum DBA FL-CH.
145 Art, 6, Art. 13 Abs. 1 u. Art. 22 DBA FL-CH.
146 Wenz & Gierhake, 2015, S. 6.
147 Stiegler, 2016, S. 4 u. 9.
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