Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
Die verkehrstypische Anstalt wird generell nicht im Doppelbesteuerungsabkommen erwähnt. Wie
bereits im Kapitel 2.2.1 dargelegt, beherrscht der Inhaber der Gründerrechte zu Lebzeiten die Anstalt
und verfügt über die Kompetenz die Statuten und die Begünstigtenregelung anzupassen. Er verfügt
über die Befugnisse, welche allgemein dem obersten Organ zugestanden werden. Dazu gehört bei-
spielsweise auch die Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates."" Übertrágt man nun diese
Merkmale einer verkehrstypischen Anstalt auf die Bestimmungen der Ziffer 2 Bst. a (ui) des Proto-
kolls zum Doppelbesteuerungsabkommen, dann 1st es unumgänglich, dass die verkehrstypische An-
stalt als nicht ansássig im Hinblick auf dieses DBA gilt, vorausgesetzt, der Inhaber der Gründerrechte
ist in der Schweiz ansássig. Das heisst, diese Anstalt kann die Vorteile des DBA nicht nutzen. '*
Vergleicht man die kumulativen Voraussetzungen für die Ansässigkeit im. Protokoll des DBA mit
denen des Bundesgerichtes, in welchen dieses einen sogenannten Durchgriff vornimmt, so füllt auf,
dass diese Voraussetzungen mehrheitlich die gleichen sind."? Falls nun der Inhaber der Gründerrechte
nicht in der Schweiz ansássig sein sollte, so ist grundsátzlich die verkehrstypische Anstalt ansássig
gemáss DBA, aber es besteht die Gefahr, dass trotzdem diese Anstalt keine Rückerstattung der einbe-
haltenen Steuer vornehmen kann. Dies aus dem Grund, weil die eidgenóssische Steuerverwaltung sehr
wahrscheinlich den Durchgriff auf den Inhaber der Gründerrechte vornehmen würde. Da dieser in
keinen der beiden Vertragsstaaten ansässig ist, können ihm die Vorteile aus dem DBA verweigert
werden. Diese Möglichkeit der Verweigerung von Abkommensvorteilen zu den Art. 10, 11, 12 und 21
wird im Protokoll Ziffer 4 normiert.!*°
3.2.4 Die wichtigsten Abkommensvorteile im grenzüberschreitenden Strukturie-
rungsgeschäft
Nach dem der Anwendungsbereich dieses Abkommens für Anstalten abgesteckt wurde, gilt es zu prü-
fen, was die wesentlichen Vorteile daraus sind, unter der Annahme, dass die Anstalt als ansässig gilt
und kein Missbrauch gegeben ist.
Einer der wichtigsten Vorteile besteht hinsichtlich der Begrenzung von Quellensteuern (Verrech-
nungssteuer") auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen. Artikel 10 DBA sieht vor, dass generell die
Dividenden im Empfángerstaat, aber auch im Staat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden kón-
nen. Wobei Absatz 2 dieses Artikels normiert, dass diese Quellensteuer beim zu zahlenden Staat
höchstens 15 Prozent betragen darf, wenn die berechtigte Person in einem der beiden Vertragsstaaten
ansässig ist. Zusätzlich dazu, unterbleibt beim zu zahlenden Vertragsstaat die Besteuerung an der
Quelle vollständig, wenn der Empfänger dieser Dividende eine Gesellschaft ist, welche im anderen
Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 10 % der Kapitalanteile verfügt. Die Ge-
sellschaft muss diese Anteile während mindestens einem Jahr vor der Dividendenauszahlung besessen
haben. Vor dem Abschluss dieses DBA betrug der Quellensteuersatz 35 %. Die Rückerstattung einer
137 siehe Kapitel 2.2.1 u. 2.5.1.
138 Ziffer 2 Bst. a) (iii) des Protokolls zum DBA FL-CH.
139 siehe Kapitel 3.1.3 u. 3.2.2 u. vgl. Gierhake & Peter, 2015, S. 639.
140 Gierhake & Peter, 2015, S. 638 u. Ziffer 4 des Protokolls zum DBA FL-CH.
141 siehe Kapitel 3.1.4.
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