Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
Ist der Umstand einer Steuerumgehung gegeben, so wird die Besteuerung so vorgenommen, als ob die
Anstalt nicht existent wäre. Das Vermögen und Einkommen wird dem Gründer oder den Begünstig-
ten, wohnhaft in der Schweiz, zugerechnet‘. In diesem Falle wird eine solche Anstalt auch als „trans-
parent* bezeichnet. 9
Um darlegen zu kónnen, unter welchen Bedingungen das Schweizerische Bundesgericht die steuerli-
che Rechtsfáhigkeit einer Anstalt im Konkreten aberkennt, lohnt sich der Vergleich mit der Stiftung.
Wie Opel und Künzle darlegen, werden Stiftungen in der Schweiz als transparent betrachtet, wenn
folgende Merkmale gegeben sind:
- der Stifter kann die Stiftung widerrufen und/oder die Stiftungsstatuten ändern und so das
Vermögen wieder an sich ziehen.
- Stifter ist Stiftungsrat oder kann die Bestellung des Stiftungsrats so beeinflussen, dass zukünf-
tige Auszahlungen an ihn geleistet werden.
- der Stifter kann nach Errichtung der Stiftung über das Vermögen und die Erträge verfügen, als
ob es sein eigenes, persönliches Vermögen wäre. Dies kann mittels eines Mandatsvertrages
zwischen Stiftungsrat und Stifter und/oder eines Zeichnungsrechtes auf dem Bankkonto der
Stiftung erreicht werden.
- der Stifter ist einziger Begiinstigter zu Lebzeiten oder Letztbegiinstigter.'”’
Das heisst eine liechtensteinische Stiftung wird mit Bezug zur Schweiz nicht als transparent betrachtet,
wenn sich der Süfter keine Verfügungsmacht über das Vermógen der Stiftung vorbehilt, kein Recht
zur Anderung der Stiftungsdokumente oder zum Widerruf der Stiftung besitzt und kein Begünstigter
der Stiftung ist. Das wird nur erreicht, wenn der Stiftungsrat 1m freien Ermessen über Ausschüttungen
an Begünstigte entscheiden kann. *
Wenn man diese Praxis auf die Anstalt überwálzt, so scheint es unumgänglich, dass die verkehrstypi-
sche Anstalt, gemäss Kapital 2.2.1, in den allermeisten Fällen als transparent zu betrachten ist. Je nach
Ausgestaltung der Anstaltsdokumente wird auch die stiftungsähnliche Anstalt durch die Schweizer
Gerichte als transparent eingestuft werden. Aus diesem Grunde ist es sehr wahrscheinlich, dass der
körperschaftlich strukturierten Anstalt am wenigsten die steuerliche Rechtssubjektivität aberkannt
werden kann.”
3.1.4 Die Verrechnungssteuer in der Schweiz
Gemäss Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer erhebt der Bund diese auf den Ertrag von beweg-
lichem Kapitalvermógen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen.!" Das Bundesgesetz
normiert weiter, dass die Verrechnungssteuer auf Zinsen, Dividenden, Renten und Gewinnanteile nur
dann erhoben wird, wenn der Emittent der Obligation oder der Aktien ein Inlánder, also ein Schweizer
105 Gemäss Art. 3 u. 6 DBG ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz persönlich zugehörig und daher unbe-
schränkt steuerpflichtig. Ausgenommen sind ausländische Betriebsstätten und Geschäftsbetriebe sowie Grundstücke im
Ausland.
106 Opel, 2009, S. 40 f. u. Künzle, 2015, S. 151.
107 Opel, 2009, S. 61 f. und Künzle, 2015, S. 152 f (die von Opel zitierten BGE wurden nicht amtlich publiziert).
10 Künzle, 2015, S. 153.
109 siehe Kapitel 2.2. Anstaltsformen.
1
=
? Art. 1 VStG.
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