Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz
dieser Verpflichtung ausgenommen sind Anstalten, welche einen befähigten Geschäftsführer, gemäss
Gewerbegesetz, besitzen.
Der Verwaltungsrat wird erstmals vom Gründer und anschliessend vom obersten Organ bestellt. In
den Statuten kann vorgesehen werden, dass der Verwaltungsrat das Recht besitzt, Mitglieder dazu zu
wählen. Einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates können jederzeit vom obersten Organ, gemäss Ar-
tikel 201 PGR, abberufen werden." Handelt es sich um eine stiftungsähnliche Anstalt, so ist der Ver-
waltungsrat das oberste Organ.”
Der Verwaltungsrat vertritt die Anstalt nach Aussen und ist für die gesamte Geschäftsführung, gemäss
Artikel 181 PGR, verantwortlich. Er ist gegenüber gutgläubigen Dritten befähigt, alle Geschäfte im
Namen der Anstalt abzuschliessen, ausser andere statutarische Bestimmungen würden eine andere
Regelung treffen. Schliesslich bleiben dem Verwaltungsrat alle Befugnisse und Pflichten vorbehalten,
welche nicht einem anderen Organ, gemäss Artikel 182 PGR, übertragen wurden.”
2.5.3 Die Revisionsstelle
Die Bestellung einer Revisionsstelle ist, unabhängig der Anstaltsformen gemäss Kapitel 2.2., zwin-
gend, sofern der Anstaltszweck (siehe Punkt 2.4) ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
vorsieht oder die Statuten ein solches zu lassen.” Ist kein kommerzieller Zweck in den Statuten der
Anstalt vorgesehen, so ist es auch nicht notwendig eine Revisionsstelle zu bestellen. Die Verwaltung
der Anstalt kann aber freiwillig eine solche beauftragen. Sollte die Anstalt einen überwiegend gemein-
nützigen Zweck verfolgen, so ist, wie bereits kurz ausgeführt in Punkt 2.4, eine Revisionsstelle eben-
falls zwingend notwendig.”
Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Revisionsstellen finden sich in den Artikeln 191 ff.
PGR. Erstmals kann die Revisionsstelle für eine Periode von einem Jahr gewählt werden. Zu einem
späteren Zeitpunkt ist es möglich diese für drei Jahre zu wählen. Ein Mitglied des Anstaltsorganes
sowie nahestehende Personen von Anstaltsorganen sind nicht berechtigt, die Tätigkeit der Revisions-
stelle zu übernehmen. Ebenfalls dürfen die Angestellten, sowie die Begünstigten, nicht als Revisions-
stelle bestellt werden. Die Ausübung der Tätigkeit als Revisionsstelle bedarf einer Bewilligung der
Regierung und ist Berufsgruppen, wie beispielsweise Wirtschaftsprüfern und Treuhändern, vorbehal-
ten.”*
2.6 Begünstigte
Begünstigte sind jene Personen, welchen in der Zukunft einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem An-
staltsvermögen der stiftungsähnlichen oder der verkehrstypischen Anstalt zukommt. Dies können lau-
fende Zuwendungen sein, aber auch die Erlöse aus der Liquidation der Anstalt. Das oberste Organ
benennt die Begünstigten in einem Beistatut, in welchem die Details über die Begünstigung geregelt
^5 Wanger, 2010, S. 105.
^? Marxer & Partner, 2009, S. 76.
9? siehe Kapitel 2.2.2.
5! Tamm, 2003, S. 30.
2 Art. 192 Abs. 8 PGR.
55 Marxer & Partner, 2009, S. 77 f.
5 Wanger, 2010, S. 114 ff. u. Marxer & Partner , 2009, S. 78.