Volltext: Internationale Steuerplanung mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen DBA Liechtenstein/Schweiz

Internationale Steuerplanung - DBA Liechtenstein/Schweiz 
mäss Anwendung findet. Verfolgt die Anstalt einen überwiegend gemeinnützigen Zweck, so unter- 
steht die Anstalt und deren Verwaltung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, welche mit dem 
neuen Stiftungsrecht im Jahre 2008 geschaffen wurde. Ebenfalls muss beim Landgericht eine Revisi- 
onsstelle bestellt werden, welche die Verwaltung und die Verwendung des Anstaltsvermógens prüft." 
2.5 Organe der Anstalt 
2.5.1 Der Inhaber der Gründerrechte 
Oberstes Organ der Anstalt sind der oder die Inhaber der Gründerrechte, sofern es sich um eine ver- 
kehrstypische Anstalt handelt. Falls das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, verfügt 
der Inhaber der Gründerrechte über die Befugnisse, welche, gemáss den allgemeinen Bestimmungen, 
dem obersten Organ zustehen.” Zu diesen Befugnissen zählen normalerweise das Recht zur Erlassung 
von Beistatuten und die Bestellung und Benennung von Begünstigten und deren Rechten, das Recht 
zur Änderung der Statuten, die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung, die Beschlussfassung 
über die Gewinnverwendung, die Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates und der Revisi- 
onsstelle sowie das Fassen des Beendigungsbeschlusses der Anstalt." 
Zur Klarstellung sei hier erwáhnt, dass die Gründerrechte keine Ansprüche sind, welche sich aus der 
persónlichen Gründung der Anstalt ergeben. Gründerrechte sind übertragbar und haben daher keinen 
hóchstpersónlichen Charakter", so dass grundsátzlich jede beliebige Person Inhaber der Gründerrechte 
sein kann, unabhángig davon, ob er oder sie der tatsáchliche Gründer ist oder nicht. Inhaber der Grün- 
derrechte kann daher auch ein Rechtsnachfolger des Gründers sein. 
Die Übertragung der Gründerrechte erfolgt unter Lebenden mittels Abtretung, gemäss $$ 1392 ff 
ABGB, was auch als Zession bezeichnet wird. Die Übertragung der Gründerrechte (Zession) betrifft 
nur den Zedent bzw. den Zessionar, also den alten und neuen Inhaber. Die Anstalt bzw. die Verwal- 
tung hat diesbezüglich keinen Einfluss. Bei der Übertragung der Gründerrechte wird immer eine Ur- 
kunde, die sogenannte Zessionserklärung, ausgestellt, welche man zu Beweiszwecken beglaubigen 
lässt. Diese Zessionserklärung ist kein Wertpapier, sondern nur Beweismittel.“ 
Da die Gründerrechte nebst der Übertragung auch vererbt werden können“, gilt es diesen Umstand bei 
der Errichtung einer Anstalt mit zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird in der gängigen 
Literatur zur Anstalt untersucht, ob es sich bei den Gründerrechten nur um organschaftliche Rechte 
handelt, oder auch Vermögenscharakter diesen zu zuordnen ist. Seitdem der OGH feststellte, dass 
auch wirtschaftliche Komponenten den Gründerrechten zu zuordnen sind, wird der Vermögenscharak- 
ter der Gründerrechte anerkannt, da es ansonsten schwierig wäre, eine Übertragung von vermögens- 
  
3 Roth, 2012, S. 8. 
3 Art, 543 Abs. lu 2 PGR. 
36 Marxer & Partner, 2009 S. 76, Tamm, 2003, S. 29 u. Wanger, 2010, S. 99 f. 
?' Im Gegensatz dazu sind beispielsweise Rechte des Stifters einer Stiftung hóchstpersónliche Rechte, welche nicht abgetre- 
ten oder vererbt werden kónnen, vgl. Art. 552 $ 30 PGR. 
3$ Marok, 1994, S. 43 f. 
* Meier, 1970, S. 101 ff. u. Fischer, 2013, S. 174. 
0 Art. 541 Abs. 1 PGR
	        

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