Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
liechtensteinischen Recht ergibt: „Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes
Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklä-
rung des Stifters errichtet wird.“
In beiden Jurisdiktionen sind Stiftungen sowohl für gemeinnützige als auch für privatnützige Zwecke
wie beispielsweise im Falle von Familienstiftungen, bei der sich der Begünstigtenkreis auf die Mit-
glieder einer bestimmten Familie beschränkt, zulässig. Im Gegensatz zu Liechtenstein unterliegt die
schweizerische Familienstiftung jedoch der Beschränkung, dass Ausrichtungen an Familienmitglieder
nur beim Vorliegen einer gewissen Bedürftigkeit in bestimmten Situation, wie der eigenen Existenz-
gründung oder in Fállen von Not, erfolgen kónnen.? Diesem bedeutsamen Unterschied dürfte es ge-
schuldet sein, dass sich Liechtenstein vor allem aufgrund der Nachfrage aus dem Ausland als Standort
für Familienstiftungen in der Vergangenheit weitaus besser positionieren konnte als die Schweiz. Frei-
lich hat sich der schweizerische, auf Philanthropie ausgerichtete Stiftungssektor seiner langen Traditi-
on folgend ebenfalls weltweit etabliert.
Das Dachstiftungsmodell entstand vor allem aus praktischen Bedürfnissen in der Schweiz. Begünstigt
wurde seine Entwicklung auch aufgrund des liberalen und flexiblen schweizerischen Stiftungsrechts.
Da dem Begriff Dachstiftung ebenfalls keine gesetzliche Definition zugrunde liegt, ist das Verständnis
für diesen Begriff sehr weitreichend. Gemeinhin wird die Bezeichnung Dachstiftung als Oberbegriff
für eine Stiftung verstanden, die funktional mit anderen Stiftungen verbunden ist. Die verbundenen
Stiftungen können dabei selbständige Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sein oder sogenann-
te Unterstiftungen, die aufgrund ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit auch als unselbständige Stiftun-
gen bezeichnet werden. Obwohl die Worte Dach und Unterstiftung implizieren, dass die Dachstiftung
den mit ihr verbundenen Stiftungen übergeordnet ist, ist diese Betrachtungsweise zu verneinen. Viel-
mehr ist es Aufgabe der Dachstiftung, die Organisation und Administration sicherzustellen.!* Darüber
hinaus kann sie als Auffangplatz für Vermögenswerte dienen, die die Gründung einer eigenen Stiftung
aus Kosten- und Effizienzgründen nicht rechtfertigen würden. Ebenso kann die Bündelung von perso-
nellen Ressourcen, von Wissen und Erfahrung auf Ebene der Dachstiftung für die einzelnen Unterstif-
tungen vorteilhaft sein.^
? PGR Art 552 $ 1 Abs I.
13 Bosch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht (2005) 114.
1^ Sprecher/Studen, Kooperation unter einem Dach — zur Funktionsweise der Dachstiftung, successio — Zeitschrift für Erb-
recht 2014, 36 (37).
15 Studen, Die Dachstiftung — Das Tragen und Verwalten von Unterstiftungen unter dem Dach einer selbstündigen Stiftung
(2011) 8.