Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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Weder sieht das schweizerische Stiftungsgesetz eine Mindestanzahl, bestimmte Qualifikationen noch
ander e Beschränkungen für die Per son des obersten Organs vor. Dazu im Widers pruch ist die Eintra-
gung einer juristischen Person als Stiftungsrat gemäss der Handelsregisterverordnung nicht
zulässig.164
In Erm ang elung einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Unterstiftungen vertritt der Stiftungsrat die
Dachstiftung in sämtlichen Belang en. Auch sieht das Gesetz keine Beschränkungen hinsichtlich der
Delegation von Geschäftsführungsaufgaben vor. Sofern es den Anforderungen der Bestimmungen zur
Organisation in der Stiftungsurkunde entsp ri cht, könnten dem entsp rec hend sowohl der Stifter als auch
Zustifter oder Begünstigte als Mitglieder des Stiftung sra tes oder etwaige Kontrollorgane beziehungs-
weise als Bev ollm ächtigte für bestimmte Rechtsg esc hä fte der Dachstiftung bestellt w erden.
Auf die obligatorisch zu bestellende Revisionsstelle der Dachstiftung sind die Vorschriften des Obli-
gationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaft
anzuwenden.165
Daraus resultiert, dass
die Anforderungen, die an dies es Organ zu stellen sind, sich danach richten, ob die Dachstiftung zur
ordentlichen oder eingeschränkten Revision verpflichtet
ist.166
Eine ordentliche Revision ist dann durchzuführen, wenn von zwei der Kriterien in Form einer Bilanz-
summe von mehr als 10 Millionen Schweizer Frank en, einem Um satzerlös von mehr als 20 Millionen
Schweizer Franken und mehr als 50 Vollzeitstellen in zwei aufeinanderfolgenden Jahr en erfüllt sind.
Hieraus ist zu schlussfolgern, dass die meisten Dachstiftungen lediglich der ein g eschränk ten Revisi-
onspflicht unterliegen. In der Praxis dürften Dachstiftungen reg elm ässig weniger als 50 Vollzeitstellen
und kaum weniger ein Umsatzerlös beziehungsweise mangels Umsatzes in Analogie eine Rendite von
mehr als 20 Millionen Schweizer Franken erzielen.
Als Revisionsstelle für Dachstiftungen eignen sich demnach Perso nen, die eine im G esetz spezifiziert
fachliche Ausbildung abgeschlossen und sow ohl das Erfordernis der Unabhängigkeit als auch einen
Wohns itz in oder die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzen sowie eine Fachpraxis von mindestens
einem Jahr vorweisen k önnen.
164
Grünin ger in Honsell/ Vo gt/Geiser Art 83 Rz 5.
165
ZGB Art 83 b Abs 3.
166
OR Art 727 a und 727 b. b.