Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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Weder sieht das schweizerische Stiftungsgesetz eine Mindestanzahl, bestimmte Qualifikationen noch 
ander e Beschränkungen für die Per son des obersten Organs vor. Dazu im Widers pruch ist die Eintra- 
gung einer juristischen Person als Stiftungsrat gemäss der Handelsregisterverordnung nicht 
zulässig.164 
  
In Erm ang elung einer eigenen Rechtspersönlichkeit der Unterstiftungen vertritt der Stiftungsrat die 
Dachstiftung in sämtlichen Belang en. Auch sieht das Gesetz keine Beschränkungen hinsichtlich der 
Delegation von Geschäftsführungsaufgaben vor. Sofern es den Anforderungen der Bestimmungen zur 
Organisation in der Stiftungsurkunde entsp ri cht, könnten dem entsp rec hend sowohl der Stifter als auch 
Zustifter oder Begünstigte als Mitglieder des Stiftung sra tes oder etwaige Kontrollorgane beziehungs- 
weise als Bev ollm ächtigte für bestimmte Rechtsg esc hä fte der Dachstiftung bestellt w erden.   
Auf die obligatorisch zu bestellende Revisionsstelle der Dachstiftung sind die Vorschriften des Obli- 
gationenrechtes über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaft 
anzuwenden.165 
Daraus resultiert, dass 
die Anforderungen, die an dies es Organ zu stellen sind, sich danach richten, ob die Dachstiftung zur 
ordentlichen oder eingeschränkten Revision verpflichtet 
ist.166 
  
Eine ordentliche Revision ist dann durchzuführen, wenn von zwei der Kriterien in Form einer Bilanz- 
summe von mehr als 10 Millionen Schweizer Frank en, einem Um satzerlös von mehr als 20 Millionen 
Schweizer Franken und mehr als 50 Vollzeitstellen in zwei aufeinanderfolgenden Jahr en erfüllt sind. 
Hieraus ist zu schlussfolgern, dass die meisten Dachstiftungen lediglich der ein g eschränk ten Revisi- 
onspflicht unterliegen. In der Praxis dürften Dachstiftungen reg elm ässig weniger als 50 Vollzeitstellen 
und kaum weniger ein Umsatzerlös beziehungsweise mangels Umsatzes in Analogie eine Rendite von 
mehr als 20 Millionen Schweizer Franken erzielen.   
Als Revisionsstelle für Dachstiftungen eignen sich demnach Perso nen, die eine im G esetz spezifiziert 
fachliche Ausbildung abgeschlossen und sow ohl das Erfordernis der Unabhängigkeit als auch einen 
Wohns itz in oder die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzen sowie eine Fachpraxis von mindestens 
einem Jahr vorweisen k önnen.   
  
                                                    
 164 
Grünin ger in Honsell/ Vo gt/Geiser Art 83 Rz 5. 
165 
ZGB Art 83 b Abs 3. 
166 
OR Art 727 a und 727 b. b.
	        

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