Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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Bei den Em pfehlungen handelt es sich lediglich um einen Verhaltenskodex, der rechtlich als soge-
nannt es soft law keinen gesetzlich bindenden Charakter
hat.147
5.12. Organisat ion der segmentierten Stiftung
Wie
sich aus der Einheit als Rechtsperson ergibt, vertritt die Verwaltung die segm entier te Verbands-
perso n als Ganzes nach aussen. Einzelne Segm ente k önnen daher auch nur von den bestellten Organen
der segm entierten Verbandsperson vertreten werden. Die Regelungen über die Verwaltung und Vertre-
tung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der zugrundeliegenden
Rechtsform .148
Dies be-
deute t, dass für segmentierte Stiftungen aberm als die gesetzlichen Bestimmungen für die Organisation
der Stiftung anwendbar sind.
Wie bereits ausg efüh rt, verfügt die Stiftung im Gegensatz zu einer körperschaftlich organisierten Ver-
bandsp ers on nicht über ein willenbildendes oberstes Organ. Vertreten wird die segm entierte Stiftung
gemäss Art 552 § 26 PGR durch den Stiftungsrat. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Zu
jeder Zeit ist er jedoch ausschliesslich der Umsetzung des Stifterw il lens verpflichtet. Dabei hat er sich
an der Stiftungsurkunde und allfälligen weiteren Zusatzdokumenten zu orientieren, insbesondere aber
am Zweck der
Stif tung .149
Die Modalitäten zur Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis bestimmen sich nach den Vorg aben in
der Stiftungsurkunde. Daneben norm iert das Gesetz die ausdrückliche Pflicht, das Stiftungsverm ögen
nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung zu verwalten. Hierzu hat der Stifter die Möglich-
keit, die Kriterien, die bei der Verm ögensverwaltung zur Anwendung gelangen sollen, in der Stif-
tungserklärung zu
bestimmen.150
147
Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung, G eltung sbereich und Rechtsnat ur der Fachem pfehlung en-
http: //www .fer.ch/inhalt/allg em ei nes/v er f ahren-und-g eltu ng sbereich/g eltung sbereich-u nd-rechts natu r-der-
fachempfehlungen.html (abgefragt am: 2.04. 20 16).
148
BuA Nr. 69/2014, 45.
149
Heiss in Sch auer, Stif tung srecht Art 552 § 24 Rz 12.
150
PGR § 25. 25.