Vergleich Dachstiftung segmentierte Stiftung
Bei den Empfehlungen handelt es sich lediglich um einen Verhaltenskodex, der rechtlich als soge-
nanntes soft law keinen gesetzlich bindenden Charakter hat.!*7
5.12. Organisation der segmentierten Stiftung
Wie sich aus der Einheit als Rechtsperson ergibt, vertritt die Verwaltung die segmentierte Verbands-
person als Ganzes nach aussen. Einzelne Segmente können daher auch nur von den bestellten Organen
der segmentierten Verbandsperson vertreten werden. Die Regelungen über die Verwaltung und Vertre-
tung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der zugrundeliegenden Rechtsform.!** Dies be-
deutet, dass für segmentierte Stiftungen abermals die gesetzlichen Bestimmungen für die Organisation
der Stiftung anwendbar sind.
Wie bereits ausgeführt, verfügt die Stiftung im Gegensatz zu einer kórperschaftlich organisierten Ver-
bandsperson nicht über ein willenbildendes oberstes Organ. Vertreten wird die segmentierte Stiftung
gemäss Art 552 $ 26 PGR durch den Stiftungsrat. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Zu
jeder Zeit 1st er Jedoch ausschliesslich der Umsetzung des Stifterwillens verpflichtet. Dabei hat er sich
an der Stiftungsurkunde und allfálligen weiteren Zusatzdokumenten zu orientieren, insbesondere aber
am Zweck der Stiftung.'^
Die Modalitäten zur Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis bestimmen sich nach den Vorgaben in
der Süftungsurkunde. Daneben normiert das Gesetz die ausdrückliche Pflicht, das Stiftungsvermógen
nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung zu verwalten. Hierzu hat der Stifter die Móglich-
keit, die Kriterien, die bei der Vermögensverwaltung zur Anwendung gelangen sollen, in der Stif-
tungserklárung zu bestimmen.!?
197 Stiftung fiir Empfehlungen zur Rechnungslegung, Geltungsbereich und Rechtsnatur der Fachempfehlungen-
http://www .fer.ch/inhalt/allgemeines/verfahren-und-geltungsbereich/geltungsbereich-und-rechtsnatur-der-
fachempfehlungen.html (abgefragt am: 2.04.2016).
148 BuA Nr. 69/2014, 45.
149 Heiss in Schauer, Stiftungsrecht Art 552 8 24 Rz 12.
150 PGR 8 25.
33