Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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Bei den Em pfehlungen handelt es sich lediglich um einen Verhaltenskodex, der rechtlich als soge- 
nannt es soft law keinen gesetzlich bindenden Charakter 
hat.147 
  
5.12.   Organisat ion der segmentierten Stiftung 
 Wie 
sich aus der Einheit als Rechtsperson ergibt, vertritt die Verwaltung die segm entier te Verbands- 
perso n als Ganzes nach aussen. Einzelne Segm ente k önnen daher auch nur von den bestellten Organen 
der segm entierten Verbandsperson vertreten werden. Die Regelungen über die Verwaltung und Vertre- 
tung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der zugrundeliegenden 
Rechtsform .148 
Dies be- 
deute t, dass für segmentierte Stiftungen aberm als die gesetzlichen Bestimmungen für die Organisation 
der Stiftung anwendbar sind.   
Wie bereits ausg efüh rt, verfügt die Stiftung im Gegensatz zu einer körperschaftlich organisierten Ver- 
bandsp ers on nicht über ein willenbildendes oberstes Organ. Vertreten wird die segm entierte Stiftung 
gemäss Art 552 § 26 PGR durch den Stiftungsrat. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Zu 
jeder Zeit ist er jedoch ausschliesslich der Umsetzung des Stifterw il lens verpflichtet. Dabei hat er sich 
an der Stiftungsurkunde und allfälligen weiteren Zusatzdokumenten zu orientieren, insbesondere aber 
am Zweck der 
Stif tung .149 
  
Die Modalitäten zur Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis bestimmen sich nach den Vorg aben in 
der Stiftungsurkunde. Daneben norm iert das Gesetz die ausdrückliche Pflicht, das Stiftungsverm ögen 
nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung zu verwalten. Hierzu hat der Stifter die Möglich- 
keit, die Kriterien, die bei der Verm ögensverwaltung zur Anwendung gelangen sollen, in der Stif- 
tungserklärung zu 
bestimmen.150 
  
  
                                                    
 147 
Stiftung für Empfehlungen zur Rechnungslegung, G eltung sbereich und Rechtsnat ur der Fachem pfehlung en- 
http: //www .fer.ch/inhalt/allg em ei nes/v er f ahren-und-g eltu ng sbereich/g eltung sbereich-u nd-rechts natu r-der- 
fachempfehlungen.html (abgefragt am: 2.04. 20 16).   
148 
BuA Nr. 69/2014, 45. 
149 
Heiss in Sch auer, Stif tung srecht Art 552 § 24 Rz 12. 
150 
PGR § 25. 25.
	        

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