Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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einzelnen Verm ög ensm assen prob lem los m ög lich. Es ist beispielsweise durchaus übl ich, die Vermö- 
gensm assen der einzelnen unselbstständigen Stiftungen für die Verm ög ensv erw altung zusammenzule- 
gen. Einerseits geschieht dies, um Kos ten zu spa ren und andererseits k önnen Renditeerwartungen so 
erhöh t 
werden.141 
  Gemäss 
Art 83 a ZGB sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Buc hführ ung und Rech- 
nung sleg ung für Stiftungen und somit auch Dachstiftungen sinngemäss 
anwendbar. 142 
Dies hat zur 
Folg e, dass sofern die Dachstiftung k einer w irtschaftliche Tätigkeit nachgeht oder von der Pflicht zur 
Bestellung einer Revisionsstelle befreit ist, sie nach den Grundsätzen ordn ung sgem ässer Buchf ührun g 
Rechnung zu legen 
hat. 143 
Eine Befreiung von der Pfli cht zur Revisionsstelle kann bei der zuständigen 
Aufsichtsbehörde beantragt werden, wenn die Bilanzsumme der Dachstiftung in zwei aufeinanderfol- 
g enden Jahren die Summe von 200' 000 Schweizer Franken unterschreitet, keine öffentlichen Sp enden- 
aufr ufe getätigt werden und eine Revision für eine hinreichende Beurteilung der Verm ög ensstande s 
nicht erforderlich 
ist.144 
  Aufgrund 
der rechtspersönlichen Zusammengehörigkeit der Dachstiftung und der unselbständigen 
Stiftungen ergibt sich keine Notwendigkeit zur Führung unterschiedlicher Buchhaltungen. Allerdings 
sollten in der Bi lanz der Dachstiftungen die einzelnen Zustiftungen als solche ausgewiesen werden. So 
kann sichergestellt werden, dass die Verm ögensentwicklung nachv ollz iehba r und auch hinsichtlich der 
zweckentsprechenden Mittelverwendung überp rüfb ar 
ist.145 
  
Zudem hat die Stiftung für Em pfehlung en zur Rechnungslegung den Rechungslegungsstandard 
SWISS GAAP FER 21 für gemeinnützige Organisationen entwickelt. Da diesen Organisationen die 
Gewinnabsicht fehlt und sich auch die Art der Beschaffung ihrer Gelder stark von profitorientierten 
Unternehm en unterscheidet, sind an ihre Jahresrechnung erhöhte Anforderungen zu stell en. Nach der 
Em pfehlung soll die Tran sp arenz und Aussagekraft der Jahresrechnung durch zusätzliche Angaben zur 
Ve ränd erung des Vermögens und einen Leistungsbericht erhöht 
werden.146 
  
                                                    
 141 
Sprecher, Dachstif tung 57. 
142 
ZGB Art 83 a. 
143 
OR Art 957 a. 
144 
Sprecher/Eg ger/von Sch nurbei n, Swiss Foundati on Code 72. 
145 
Stu den, Dachstif tung 314 f. 
146 
Grünin ger in Honsell/ Vo gt/Geiser ZGB Art 83 a Rz 4. 4.
	        

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