Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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einzelnen Verm ög ensm assen prob lem los m ög lich. Es ist beispielsweise durchaus übl ich, die Vermö-
gensm assen der einzelnen unselbstständigen Stiftungen für die Verm ög ensv erw altung zusammenzule-
gen. Einerseits geschieht dies, um Kos ten zu spa ren und andererseits k önnen Renditeerwartungen so
erhöh t
werden.141
Gemäss
Art 83 a ZGB sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Buc hführ ung und Rech-
nung sleg ung für Stiftungen und somit auch Dachstiftungen sinngemäss
anwendbar. 142
Dies hat zur
Folg e, dass sofern die Dachstiftung k einer w irtschaftliche Tätigkeit nachgeht oder von der Pflicht zur
Bestellung einer Revisionsstelle befreit ist, sie nach den Grundsätzen ordn ung sgem ässer Buchf ührun g
Rechnung zu legen
hat. 143
Eine Befreiung von der Pfli cht zur Revisionsstelle kann bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde beantragt werden, wenn die Bilanzsumme der Dachstiftung in zwei aufeinanderfol-
g enden Jahren die Summe von 200' 000 Schweizer Franken unterschreitet, keine öffentlichen Sp enden-
aufr ufe getätigt werden und eine Revision für eine hinreichende Beurteilung der Verm ög ensstande s
nicht erforderlich
ist.144
Aufgrund
der rechtspersönlichen Zusammengehörigkeit der Dachstiftung und der unselbständigen
Stiftungen ergibt sich keine Notwendigkeit zur Führung unterschiedlicher Buchhaltungen. Allerdings
sollten in der Bi lanz der Dachstiftungen die einzelnen Zustiftungen als solche ausgewiesen werden. So
kann sichergestellt werden, dass die Verm ögensentwicklung nachv ollz iehba r und auch hinsichtlich der
zweckentsprechenden Mittelverwendung überp rüfb ar
ist.145
Zudem hat die Stiftung für Em pfehlung en zur Rechnungslegung den Rechungslegungsstandard
SWISS GAAP FER 21 für gemeinnützige Organisationen entwickelt. Da diesen Organisationen die
Gewinnabsicht fehlt und sich auch die Art der Beschaffung ihrer Gelder stark von profitorientierten
Unternehm en unterscheidet, sind an ihre Jahresrechnung erhöhte Anforderungen zu stell en. Nach der
Em pfehlung soll die Tran sp arenz und Aussagekraft der Jahresrechnung durch zusätzliche Angaben zur
Ve ränd erung des Vermögens und einen Leistungsbericht erhöht
werden.146
141
Sprecher, Dachstif tung 57.
142
ZGB Art 83 a.
143
OR Art 957 a.
144
Sprecher/Eg ger/von Sch nurbei n, Swiss Foundati on Code 72.
145
Stu den, Dachstif tung 314 f.
146
Grünin ger in Honsell/ Vo gt/Geiser ZGB Art 83 a Rz 4. 4.