Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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Auflösung und Beendigung noch näher eingegangen werden. Bis die Pro blem atik der Finanzierung
des Kernverm ögens der segm entier ten Stiftung abschliessend geklärt ist, sollte in der Prax is darauf
geachtet werden, dass entsprechende statutarische Regelungen festgelegt werden.
Alle weiteren Zuwendungen, die die segmentierte Stiftung nach ihrer Entstehung erhält, sind von der
ursprünglichen Vermögenswidmung im Rahmen der Errichtung abzugrenzen. Im Falle einer erneuten
Mittelzuwendung durch den Stifter wird diese als Nachstiftung bez eich net. Zuwendungen von Dritten
w erden kraft gesetzlicher Definition als Zustiftungen bez eichn et. Die Unterscheidung der späteren
Mittelzuwendung ist vor allem desha lb wichtig, weil ein Zustifter niemals die Stel lung des Stifters
einne hm en
kann.134
Daraus ergibt sich, dass der Zustifter keine dem Stifte r vorbehaltenen Rech te wie
zum Beispie l ein Zweckänderungsrecht geltend machen kann.
Im Gegensatz zu der Verm ögenswidm ung im Zuge der Stiftungserrichtung handelt es sich bei Nach-
oder Zustiftungen um Schenkungen. Sie sind jed och mit der Auflage verbunden, die eingebrachten
Verm ögenswerte im Eink lang mit dem Stiftungszweck zu verwenden. Ein weiterer Unterschied zur
Sti ftung des anfänglichen Errichtungsverm ögens best eht ausserdem darin, dass Schenk ung en generell
ein zweiseitiges Rechtsgeschäft begründen und somit der Annahme durch den Beschenk te n, bez ie-
hungsweise die segm entier te Stiftung
bedürfen.135
Hiermit wird also deutlich, dass auch die segmen-
tierte Stiftung grundsätzlich der Nutzung als Dachorganisation für Segm ente verschiedener Zustifter
eingesetzt werden kann, so fern die Zwecksetzung sich auf den im G esetz vorgeschriebenen gemein-
nützigen Zweck beschränk t .
Der
Vollständigkeit halber ist im Kont ext des Verm ögens auch zu erw ähnen, dass eine segm entier te
Sti ftung in Bezug auf die Rechnung sleg ung per Gesetz höheren Ansprüchen genügen muss als eine
reguläre Stiftung. So norm iert Art. 243 PGR, dass grundsätzlich eine ordnungsgem ässe Rechnung sl e-
gung nach den Grundsätzen von Art 1045 ff. PGR zu erfolgen hat. Hingegen sieht der vergleichbare,
stiftungsspezifische Art 552 § 26 PGR lediglich vor, dass der Stiftungsrat von Sti ftung en, die nicht
gewerblicher tätig sind, „.. über die Verw al tung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Be-
rücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buc hführ ung den Verm ögensverhältnissen der Stif-
tung angem essene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren hab en, aus denen der Ge-
schäftsverlauf und die Vermögensverhältnissen angem essene Aufzeichnungen zur Verwendung und
Verwaltung des Stiftungsvermögens nachvollzogen w erden k önnen.
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Gasser in Gasser, Stiftungsrecht Art 552 § 13 Rz 2.
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Scha uer in Sch auer, Stif tung srecht Art 552 § 13 Rz 2. 2.