Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
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betreffend die Mindestreserve, Vorschriften der Statuten und dabei insbesondere die Zweckbestim-
mung der segm entier ten
Stiftung.130
Vor
diesem H interg rund soll auch kurz auf die Verschiebung von Segmentvermögen auf das Kern-
vermögen eingegangen w erden. Letztlich wird das Kernvermögen nicht dauerhaft die Finanzierung
der Verw al tung und Kosten für die segmentierte Stiftung aus dem ihr bei der Errichtung zugewidme-
ten Vermögen bestreiten k önnen. Der Gesetzgeber hat zu dieser Them atik auf eine entsprechende
Norm ierung verzichtet. Im Rahm en einer Sem inarveranstaltung zur Einführung der segm entiert en
Verbandsperson füh ren die Unterlagen der Referenten aus, dass eine Verschiebung von Vermögens-
werten zwischen den einzelnen Segm enten nur im Rahm en der Errichtung oder der Umwandlung in
eine nichtsegm entiert e Verbandsperson möglich
seien.131
Schur r, der m assg eblich am Gesetzesentwurf beteiligt war, und Woh lg enannt hal ten dem jedoch
schlüssig entgegen, dass in Anwendung der Bestimmungen zur Treuhänderschaft, wie Art 243 d Abs 2
PGR dies vorsieht, zur Lös ung der Finanzierungsfrage des Kernverm ögens nach Art 932 a § 32 Abs 1
PGR herangezogen werden k önne. Die entsprechenden Gesetzesbestimmung reg ele, dass die Verwal-
tung sk osten ohne gegenteilige A nordnung en aus dem Ertrag des Treuguts oder falls notwendig aus
dies em selbst zu bestreiten w ären. Schliesslich bliebe jedoch fraglich, welches Segm ent in welchem
Um fang zur Finanz ierung des Kerns beitragen solle. Hierzu k önnten die Art 932 a § 72 Abs 1 und 2
herangezogen w erden. Demnach w ürden sich die Ansprüche aus der Vertretung der segm entierten
Sti ftung zuerst gegen diese richten. Damit hätte die Bestreitung der Forderungen aus dem Kernv erm ö-
gen zu erfolg en. Anschliessend k önne, in Anlehnung an die erwähnten Bes tim mungen, das Segm ent
zur Best rei tung der Kosten verpflichtet werden, dass einen Nutzen aus der Vertretung gezogen habe.
Die Aufteilung der Kos ten für die Geschäftsführung könnte dem nach entweder im Verhältnis der Hö-
he der einzelnen Segm entverm ögen oder nach dem Grad des Nutzens der jeweiligen Vertretungshand-
lung en
erfolgen.132
Auch
kann den besagten Referenten deshalb in dieser Frage nicht zugestimmt werden , da das Gesetz
vorsieht, dass im Falle einer Auflösung eines Segmentes, dieses dem Kernvermögen
zufällt.133
Aller-
dings ist in die sem Zusammenhang auch zu hinterfragen, wann die Auflösung eines einzelnen Seg-
m entes der segm entier ten Sti ftung Anwendung finden w ürde. Hierauf soll später unter dem Punkt
130
PGR Art 243 e Abs 4.
131
Helbock/Hammermann , Segmentierte Verbandsperson 14.
132
Schurr/Wohlgenannt, Einführung segm entierte V erbandsperso n 32.
133
PGR Art 243 h. h.