Volltext: Die Dachstiftung in der Schweiz im Vergleich zur segmentierten Stiftung (Protected Cell Foundation) in Liechtenstein

Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung 
  
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Hingegen sind die jeweiligen Segmentvermögen als zweckgebundene Mittel für den jeweiligen Tätig- 
keitsbereich zu verwenden. Im Zweifelsfall gehören Verm ög ensw erte, die sich nicht zuordnen lassen, 
zum 
Kernv erm ög en.125 
  
Zur Bestimmung der Höhe des Mindestverm ögens des Kerns kommen die spezifischen Vorschriften 
für die Verbandspersonen zur Anwendung. Gleichzeitig muss jedem Segm ent eine Mindestreserve 
zugeteilt sein. Diese gesetzliche Mindestreserve entspricht dem Minde stv erm ögen des 
Kerns.126 
Bei 
einer segm entierten Stiftung setzt sich das Mindestvermögen als juristische P erson ohne zerlegtes 
Kapital gemäss Art 122 PGR somit aus 30' 000 Schw eizer Franken Kernverm ögen und jeweils weite- 
ren 30' 000 Schweizer Franken pro Segm ent zusammen. Neben der Einzahlung des Mindestverm ögens 
in der Landeswährung Schweizer Frank en sind auch die Währungen US-Dollar und Euro zugelassen. 
Allerdings erfolgt betragsm ässig keine Um rechnung zum tatsäch li chen Wechselkurs des Frankens in 
die entsprechende Frem dwährung . Quantitativ beläuft sich die Summe des Mindestverm ögens und der 
Mindestreserve stets auf 
30' 000. 127 
 Die 
gesetzliche Mindestreserve muss zu jeder Zeit bestehen. A usnahm sweise darf sie zur Verlustde- 
ckung oder für ande re Ma ssnahm en verwendet werden, um den Fortbestand der segm entier ten Stif- 
tung zu sichern. Sobald die Reserve eines Segm entes jedoc h auf weniger als die Hälfte des Mindest- 
wertes sinkt und es absehbar ist, dass sich dieser Zustand in den folgenden zwei Mona ten nicht positiv 
verändern wird und auch kein Rangrücktritt vorliegt, sind die Segm entg läubig er vom Stiftungsrat über 
dies en Umstand zu 
in form ieren.128 
Im Vergleich zu Gläubigern einer Stiftung sind Gläubiger segmen- 
tierter Stiftungen durch diese Bestimmung besser geschützt, denn beim Ausfall des Segmentvermö- 
gens, gegen das sich der Gläubigeranspruch richtet, haftet das Kernvermögen nachrangig. Daraus 
erg ibt sich, dass der Gläubiger de facto vom doppel ten Mindestverm ögen geschützt 
sind. 129 
  Basie rend 
auf dem strikten Trennungsprinzip der einzelnen Segmentvermögenswerte ist eine Übertra- 
gung des Verm ögens zwischen den Segm enten nur unter strengen Auflagen möglich. So sieht das 
G esetz vor, dass eine Mittelverschiebung nur erfolgen kann, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund 
dafür vorliegt und ein Ric hter im Ausserstreitverfahren hierzu seine Genehm igung ertei lt hat. Auch 
diese Reg elung gilt primär dem Gläubigerschutz. Hingegen ist eine Zuweisung von Segmentvermögen 
an Dritte pro blem los m öglic h. Zu beachten sind hierbei lediglich die gesetzlichen Bestimmungen   
                                                    
 125 
Helbock/Hammermann , Segmentierte Verbandsperson 14. 
126 
BuA Nr. 69/2014, 47. 
127 
PGR Art 13 Abs 1. 
128 
PGR Art 243 e. 
129 
Schurr/Wohlgenannt, Einführung segm entierte V erbandsperso n 31. 31.
	        

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