Vergleich Dachstif tung segm entierte Stif tung
28
Hingegen sind die jeweiligen Segmentvermögen als zweckgebundene Mittel für den jeweiligen Tätig-
keitsbereich zu verwenden. Im Zweifelsfall gehören Verm ög ensw erte, die sich nicht zuordnen lassen,
zum
Kernv erm ög en.125
Zur Bestimmung der Höhe des Mindestverm ögens des Kerns kommen die spezifischen Vorschriften
für die Verbandspersonen zur Anwendung. Gleichzeitig muss jedem Segm ent eine Mindestreserve
zugeteilt sein. Diese gesetzliche Mindestreserve entspricht dem Minde stv erm ögen des
Kerns.126
Bei
einer segm entierten Stiftung setzt sich das Mindestvermögen als juristische P erson ohne zerlegtes
Kapital gemäss Art 122 PGR somit aus 30' 000 Schw eizer Franken Kernverm ögen und jeweils weite-
ren 30' 000 Schweizer Franken pro Segm ent zusammen. Neben der Einzahlung des Mindestverm ögens
in der Landeswährung Schweizer Frank en sind auch die Währungen US-Dollar und Euro zugelassen.
Allerdings erfolgt betragsm ässig keine Um rechnung zum tatsäch li chen Wechselkurs des Frankens in
die entsprechende Frem dwährung . Quantitativ beläuft sich die Summe des Mindestverm ögens und der
Mindestreserve stets auf
30' 000. 127
Die
gesetzliche Mindestreserve muss zu jeder Zeit bestehen. A usnahm sweise darf sie zur Verlustde-
ckung oder für ande re Ma ssnahm en verwendet werden, um den Fortbestand der segm entier ten Stif-
tung zu sichern. Sobald die Reserve eines Segm entes jedoc h auf weniger als die Hälfte des Mindest-
wertes sinkt und es absehbar ist, dass sich dieser Zustand in den folgenden zwei Mona ten nicht positiv
verändern wird und auch kein Rangrücktritt vorliegt, sind die Segm entg läubig er vom Stiftungsrat über
dies en Umstand zu
in form ieren.128
Im Vergleich zu Gläubigern einer Stiftung sind Gläubiger segmen-
tierter Stiftungen durch diese Bestimmung besser geschützt, denn beim Ausfall des Segmentvermö-
gens, gegen das sich der Gläubigeranspruch richtet, haftet das Kernvermögen nachrangig. Daraus
erg ibt sich, dass der Gläubiger de facto vom doppel ten Mindestverm ögen geschützt
sind. 129
Basie rend
auf dem strikten Trennungsprinzip der einzelnen Segmentvermögenswerte ist eine Übertra-
gung des Verm ögens zwischen den Segm enten nur unter strengen Auflagen möglich. So sieht das
G esetz vor, dass eine Mittelverschiebung nur erfolgen kann, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund
dafür vorliegt und ein Ric hter im Ausserstreitverfahren hierzu seine Genehm igung ertei lt hat. Auch
diese Reg elung gilt primär dem Gläubigerschutz. Hingegen ist eine Zuweisung von Segmentvermögen
an Dritte pro blem los m öglic h. Zu beachten sind hierbei lediglich die gesetzlichen Bestimmungen
125
Helbock/Hammermann , Segmentierte Verbandsperson 14.
126
BuA Nr. 69/2014, 47.
127
PGR Art 13 Abs 1.
128
PGR Art 243 e.
129
Schurr/Wohlgenannt, Einführung segm entierte V erbandsperso n 31. 31.